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#72 Antwort meiner Versicherung:
ZitatSehr geehrter Herr XXX,
Ihre untenstehende E-Mail wurde mir zur Beantwortung weitergeleitet.
Ich darf daher mitteilen, dass ich, sofern die Reifen in Größe sowie Load- und Speed-Index genau den Fahrzeugpapieren entsprechen und die entsprechende Mindestprofiltiefe aufweisen, keine Deckungsprobleme sehe.
Dazu auch der Verband der Reifenspezialisten Österreichs unter:
http://vroe.at/navigation/powe…eid,106,_language,de.htmlMit freundlichen Grüßen
Logo Generali GruppeLeiter Kfz-Schaden
Schadenversicherung-Leistung
Generali Versicherung AG
bei Motorrädern war es früher üblich, dass im Typenschein nicht nur die Dimension der Reifen sondern auch eine Herstellerangabe für Reifen eingetragen war - sogenannte Reifenbindung.
Nun ist es so, dass Motorradhersteller nur noch die Dimension der Reifen vorschreiben und keine "Markenbindung" (maximal in der Bedienungsanleitung eine Empfehlung).
Viele Reifenhersteller machen mit ihren Reifen und unterschiedlichen Motorrädern Tests und stellen dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. eine Reifenfreigabe aus.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
was wäre wenn ich auf meinem Motorrad Reifen montieren lasse, der keine sogenannte Freigabe des Reifenherstellers hat?
Polizei und Öamtc (Pickerl) ist das egal (gibt ja keine Bindung).
Aber was würde die Haftpflicht- bzw. die Vollkaskoversicherung im Falle eines Unfalles machen? Entfällt der Versicherungsschutz? Zahlt die VK? Was passiert wenn in dieser Konstellation ein Personenschaden entsteht?
Es wäre nett, hier eine verbindliche Auskunft der Versicherung zu erhalten - DankeDanke
Georg XXXPS: habe aus Datenschutzrechtlichen Gründen den Namen des Schadensreferenten hier nicht veröffentlicht.
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#73 Habt ihr den Link angeschaut und gelesen was dort steht?
Zuerst das:
Motorradreifen
Einige Motorrad- und PKW-Hersteller schrieben seinerzeit im Typenschein eine spezielle Reifen-Fabrikatsbindung vor, wobei nicht nur bestimmte Reifengrößen, sondern auch nur bestimmte Reifenfabrikate und Reifen-Ausführungen eingetragen und somit für dieses Fahrzeug auch nur zugelassen waren. Mit Wirkung ab 1. März 2000 hat die Europäische Kommission diese sogenannte Reifen-Fabrikatsbindung für nicht zulässig erklärt, mit der Begründung des uneingeschränkten Wettbewerbes innerhalb der EU. Das hat zur Folge, dass in den Fahrzeugpapieren von neuen Fahrzeugen seit dem vorgenannten Termin keine Reifenbeschränkungen mehr eingetragen werden durften. Alle noch vorhandenen diesbezüglichen Eintragungen haben keine Rechtswirksamkeit mehr und sind höchstens noch als Empfehlung zu betrachten. UND DAS GILT AUCH BIS HEUTE! Sofern Reifen in Größe sowie Load- und Speed-Index genau den Fahrzeugpapieren entsprechen, dürfen faktisch Reifen jedes Herstellers montiert werden. Es spricht aber nichts dagegen, sich trotzdem an mögliche Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu halten.wenn man allerdings weiter liest kommt noch dieser Teil zum Vorschein:
Motorrad-Mindestprofil / Markenbindung
Die gesetzliche Mindestprofiltiefe für Motorradreifen beträgt in Österreich unverändert 1,6 mm. Jedoch gibt es Angaben in Betriebsanleitungen einiger Motorradhersteller, die dringend empfehlen, Reifenunter 2,0 mm nicht mehr zu fahren. Das sollte auch beachtet werden, da im Versicherungsfall die Angaben in der Betriebsanleitung höher bewertet werden als die gesetzliche Mindestprofiltiefe.
Zur Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern findet sich in der VRÖ-Rechtsfibel, Ausgabe 2009, auf Seite 50 eine ausführliche Stellungnahme. Wer etwas an der Bereifung ändern will, benötigt dafür eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB). Diese kann nur der Motorrad- bzw. der Reifenhersteller ausfolgen. Am besten hilft dabei der versierte Reifenspezialist weiter. Diese UBB ist dann bei jeder Fahrt mitzuführen. Eine neuerliche Überprüfung oder Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist nicht erforderlich.Ich lasse das jetzt mal unkommentiert!
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#74 @tracerfrank
Ich habe doch nur zwei Passagen aus dem Link gegenübergestellt!
Mir ist es doch vollkommen egal wer welche Reifen auf seinem Moped montiert.
Aber diese beiden Passagen stehen für sich und leider widersprechen sie sich!Kann sein das ich da etwas hineininterpretiere aber so bin ich halt!
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#77 Schnell geantwortet haben sie ja. Inhaltlich habe ich das jetzt aber auch nicht anders erwartet...
"Nach den als Vertragsgrundlage vereinbarten Bestimmungen, besteht der Versicherungsschutz uneingeschränkt, solange sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Liegt ein Mangel am Fahrzeug und damit eine Gefahrerhöhung vor, der mit dem eingetretenen Schaden in kausalem Zusammenhang steht, können wir unsere Entschädigungsleistung in einem entsprechenden Verhältnis kürzen.
Vor dem Hintergrund kann jeder Reifen gefahren werden, der für das Fahrzeug zugelassen ist. Ob die Verkehrssicherheit in jedem Fall gegeben ist, wenn keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen Reifen vorliegt, kann von uns allerdings nicht geprüft werden. Hierfür bitten wir Verständnis."
Erster Absatz soweit klar und selbst der zweite beginnt vielversprechend. Aber einen Freifahrtschein für Reifen ohne UBB gibt's nicht. "...kann von uns nicht geprüft werden" ist klar, denn prüfen tut das nicht die Versicherung selbst, sondern ein von der Versicherung beauftragter Gutachter/Sachverständiger.
Kommt der aber zu dem Ergebnis, dass eine Gefahrerhöhung nicht ausgeschlossen werden kann (und wie sollte er auch zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn der Reifen keine Empfehlung des Herstellers hat), dann wird die Versicherung ihre Leistung wohl kürzen wollen. Der Weg führt dann vielleicht über einen Anwalt - den es in aller Regel nicht umsonst gibt - und von dort vermutlich zu einer außergerichtlichen Einigung. Zwischendurch vielleicht noch über ein Gegengutachten, von einem selbst bestellen Sachverständigen, der sich allerdings auch mit Geld bezahlen lässt. Bis dahin hat sich das Angebot der Versicherung vermutlich erhöht und der eigene Anwalt wird dazu geraten haben, das auch anzunehmen (auch wenn zwischen Anspruch und Angebot noch eine ziemliche Lücke klafft), da die Gerichtskosten im Falle einer Niederlage nicht ganz unerheblich wären.
Dieses Szenario ist natürlich nicht belegt - um nicht zu sagen fiktiv - aber für mich reicht die Vorstellung aus, um nur Reifen mit UBB zu fahren. Schließlich gibt's genug davon und auf den einen neuen der (noch) keine hat, kann ich vielleicht auch noch nen Jahr warten, bevor ich ihn dann ausprobiere.
Grüße,
Andreas -
#78 Zitat von BiteMeAntwort meiner Versicherung:
PS: habe aus Datenschutzrechtlichen Gründen den Namen des Schadensreferenten hier nicht veröffentlicht.
Ihr wisst aber schon das ist eine Antwort von einer Östreichischen Versicherung an einen Östreichen
Versicherungsnehmer.Für Deutschland hat die Aussage keinerlei Bedeutung.
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#79 was ich in diesem Zusammenhang nicht ganz nachvollziehen kann(vom Reifenhersteller) , wenn ein Reifen geprüft wurde,in dem Fall der Michelin Pilot Power 3, und durchfällt,warum wird auf der Freigabenseite,oder wo auch immer, nicht davor gewarnt und auch mal die Gründe genannt? Grade weil man sich ja alles raufziehen dürfte.
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#80 Zitat von steffen71was ich in diesem Zusammenhang nicht ganz nachvollziehen kann(vom Reifenhersteller) , wenn ein Reifen geprüft wurde,in dem Fall der Michelin Pilot Power 3, und durchfällt,warum wird auf der Freigabenseite,oder wo auch immer, nicht davor gewarnt und auch mal die Gründe genannt? Grade weil man sich ja alles raufziehen dürfte.
Das wäre nur fair, aber sowohl Reifenhersteller, als auch Versicherungen, verfolgen in erst Linie wirtschaftliche Interessen. Warnen müssen sie halt nicht. Sie müssen ja noch nicht mal testen. Mit der Freigabe/Empfehlung gehen sie ein wirtschaftliches Risiko (Haftung) ein, aber das scheint sich zu rechnen. -
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