Habe heute das sonnige Wetter genutzt für eine Ausfahrt genutzt. Als ich wieder zuhause war habe ich bemerkt, dass das Kennzeichen runter hing. Habe dann festgestellt, dass der kurze Kennzeichenhalter von Yamaha gebrochen ist (siehe Fotos). Bin jetzt 11.000 km mit dem Moped auf 1 Jahr gefahren und das Ding ist schon hin. Vielleicht geht da ja was auf Kulanz. Der KZH besteht ja aus mehreren Teilen und nur das mittlere Teil ist hin... Weiss jemand, ob man dieses Teil auch einzeln kriegt und wenn ja, welche Nummer das Teil hat?
Wenn es das Teil nicht einzeln gibt... Gibt es auch KZH aus Edelstahl? Der KZH von Yamaha ist anscheinend so ein Billigmaterial und das für 150 €
Kurzer Kennzeichenhalter gebrochen
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#8 Oh... sowas hatte ich auch schon mal aber an einer Suzuki SV1000 ebenfalls nach knapp einem Jahr.
Da hatte sich das Nummernschild incl. Rest vom Halter zwischen Schwinge und Reifen durchgezogen, zum Glück nichts weiter passiert.
Gemerkt hab ichs nur weils einen undefinierbaren Knacks gegeben und die Karre beim abreißen der Nummernschildbeleuchtung, wegen Kurzschluss die Hauptsicherung gekillt hat und stehen geblieben ist. Sonst wäre das Schild wohl weg gewesen, so lag es nur 50m hinter dem Moped auf der StraßeNach einem Jahr aber ganz klar ein Garantiefall.
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#9 Garantie wäre eine Leistung des Herstellers die extra angegeben werden müsste. Im ersten Ansatz würde ich mit Bezug auf Gewährleistung einen kostenlosen Austausch verlangen.
Gewährleistungsanspruch ist auf bewegliche Sachen 2 Jahre, auf unbewegliche 3. Tritt ein defekt in den ersten 6 Monaten auf, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schaden bereits beim Kauf vorhanden war. In dem Fall müsste der Verkäufer beweisen, dass der Schaden nicht bestanden hat, was defacto kaum möglich ist und auch kein Verkäufer bei dem Warenwert anstrengen würde - Verhältnismäßigkeit.
Tritt der Schaden erst nach 6 Monaten auf, muss der Käufer beweisen, dass der Schaden (oder auch die Schadensursache) bereits beim Kauf bestanden hat. Im Falle eines bestimmungsgemäßen gebrauchs reicht dazu auch das Faktum des Schadens - ausgenommen sind Verschleißteile.
Wenn in dem konkreten Fall keine bestimmungswidrige Fremdeinwirkung zum Bruch geführt hat (zb Wheely), ist von einer Materialschwäche, einem Fertigungsfehler, einem Qualitätsmangel auszugehen, da es sich definitv nicht um einen Verschleißteil handelt.
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