Alles anzeigenGib mal lieber Tipps was du alles sonst so am Bike wartest
Im Wartungsplan ist ja alles aufgelistet. Wobei ich noch ein paar Sachen mehr mache und vor allem öfter.
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Im Wartungsplan ist ja alles aufgelistet. Wobei ich noch ein paar Sachen mehr mache und vor allem öfter.
Alles anzeigenJa ist definitiv ein Risiko. Ich werde den ersten Service in einer freien Werkstatt machen oder lediglich stempeln lassen. Das wars dann aber definitiv.
Was willste stempeln lassen. Das wird alles online von Yamaha abgespeichert. Und freie Werkstatt wirste Probleme bekommen mit Garantie. Du kriegst nur noch ne Rechnung
Alles anzeigenWas willste stempeln lassen. Das wird alles online von Yamaha abgespeichert. Und freie Werkstatt wirste Probleme bekommen mit Garantie. Du kriegst nur noch ne Rechnung
Nach EU Recht ist das erlaubt und Garantie muss erhalten bleiben. Ich denke falls es dann hart auf hart kommt könnte ich das einklagen. Ist bei Autos das selbe.
Garantie nicht, nur die Gewährleistung. Gewährleistung ist eine gesetzliche Vorschrift. Garantie kann genau das selbe beeinhalten, aber meistens ist es mehr. Garantie ist an die Herstellervorgaben gebunden, Gewährleistung darf nicht von anderen Dingen abhängig gemacht werden.
Innerhalb der 2 Jahre spielt das also eher keine Rolle. Und solange die Garantie auch nur 2 Jahre ist, ist es ebenfalls egal. Interessant wird es dann wieder wenn man Kulanz erwartet, zb wenn der Motor nach 2,5 Jahren wegen irgendwas verreckt. Hier greift die Kulanz wenn man beim Yamaha-Händler war,
Allerdings reden wir da von vieleicht 1% der Bikes, die in Kulanz kommen und das durchgeht. 99% haben dann wohl Geld gespart. Diese Entscheidung muss also jeder für sich treffen. Das Online eintragen ist auch kein großes Hinderniss mehr, das können auch die Freien Werkstätten inzwischen machen. Auch das wurde gerichtlich schon geklärt.
Alles anzeigenGarantie nicht, nur die Gewährleistung. Gewährleistung ist eine gesetzliche Vorschrift. Garantie kann genau das selbe beeinhalten, aber meistens ist es mehr. Garantie ist an die Herstellervorgaben gebunden, Gewährleistung darf nicht von anderen Dingen abhängig gemacht werden.
Innerhalb der 2 Jahre spielt das also eher keine Rolle. Und solange die Garantie auch nur 2 Jahre ist, ist es ebenfalls egal. Interessant wird es dann wieder wenn man Kulanz erwartet, zb wenn der Motor nach 2,5 Jahren wegen irgendwas verreckt. Hier greift die Kulanz wenn man beim Yamaha-Händler war,
Allerdings reden wir da von vieleicht 1% der Bikes, die in Kulanz kommen und das durchgeht. 99% haben dann wohl Geld gespart. Diese Entscheidung muss also jeder für sich treffen. Das Online eintragen ist auch kein großes Hinderniss mehr, das können auch die Freien Werkstätten inzwischen machen. Auch das wurde gerichtlich schon geklärt.
Leider nicht korrekt. Ich rede von der Herstellergarantie. Gewährleistung ist soweuso klar , da ist die Faustregel 6 Monate Gewährleistung = Garantie. Danach tritt die beweislastumkehr ein und du hast sogut wie keine Ansprüche mehr bzw. Kannst nichts mehr nachweisen
Also ich behaupte die Herstellergarantie muss bestehen bleiben, wenn man nach herstellervorgaben (inhaltlich auf die zu prüfenden Sachen bezogen) warten lässt. Dabei ist es egal wie es festgehalten wird. Auf papier oder mit yamaha Anbindung aka digitaler Stempel.
BGH Urteil: Kein Garantieverfall, wenn das Auto in freier Werkstatt gewartet wird
Alles anzeigenDa gehts um die Gebrauchtwagen Garantie, das ist wieder ein anderes Kapitel. Wir reden aktuell von Neufahrzeugen. Da gelten andere Rechtsvorschriften.
Das ist nicht korrekt, es wird von Ansprüchen gegenüber dem Hersteller geredet.
"Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine solche Beschränkung der Garantie unwirksam ist und Kunden damit auch weiterhin einen Garantieanspruch gegen den Hersteller haben – auch dann, wenn Sie ihr Auto in einer „freien“ Werkstatt haben warten lassen (Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12)."
Da steht doch klar: der Kunde verlangte den Schaden vom Autohaus. Darum und nur darum gehts. Der Kunde wollte garnichts vom hersteller, es geht nur um die Herstellervorgaben die das Autohaus zugrunde gelegt hat.
Zitat
Im gegenständlichen Fall kaufte der Kläger von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen, der mit einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie ausgestattet war. Die Garantiebestimmungen im Kaufvertrag sahen als Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche vor, dass „der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt ". Eine Wartung bei einer nicht vom Verkäufer anerkannten Werkstatt solle demnach einen automatischen Garantieverfall zur Folge haben.
Hier gehts also keineswegs um den Hersteller, sondern ausschliesslich um den verkäufer des Gebrauchten.
Wen es genauer interessiert der sollte das Orginalurteil lesen und nicht irgendeine Werbeseite einer Anwaltskanzlei
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