Labern - Hier landen die Offtopic Beiträge ……..

  • #382

    Hier mal von der Conti Webseite:


    Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!

    Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert,
    dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenk­lichkeits­be­scheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.

    Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.

    Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:

    Fall1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)

    Fall1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

    Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.

    Fall1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.

    Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.

    Fall1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

    Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

    Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

    Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.

    Fall2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzel­ab­nahme nach §20/21)

    Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.


    Allgemein gilt:

    Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.

    Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im
    Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.

    Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher aus­ge­stellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer
    Reifen­fabrikats­bindung sind nicht mehr nötig.

    Life isn`t about waiting for the storm to pass, it`s about learning to dance in the rain!

  • #383

    Noch n Kasper.

    Das hier im Forum einige nicht in der Lage sind, einer anderen Meinung sachlich gegenüber zu treten ist schon sehr interessant. Da ist das Triumph Forum auf deutlich höherem Niveau.

    Naja, sei es drum.

    Ja. Wenn sie schon bei Tests feststellen, daß etwas nicht funktioniert, sollten sie wenigstens auf ihrer Webseite darüber informieren. Warum sollen nur die Oberbedenketräger, die unnötigerweise nach Freigaben betteln, diese Info erhalten. Und da sind wir wieder bei der Sorgfaltspflicht. Yamaha hat für die Lenkerböcke der RN29 eine Rückrufaktion über das KBA gemacht.

    Ich, als Conti, würde dem Mitarbeiter, der ein Schreiben verteilt, dass mich möglicherweise in eine schlechte rechtliche Position bringt, kräftig in den Hintern treten.

    Der Reifen wird von vielen im Forum gelobt. Ich habe ihn gefahren und zum Ende mit nem MPR gemischt.

    Völlig unkritisch.

    Aber wenn Conti meint, sie müssen sich gegen jeden Blödmannsgehilfen absichern - ok.

    Dann aber auch transparent.


    Gruß


    Wolle

    CB250G, CB550K3, GS550D, GSX750F, GSX1100R 91, GSX1100RW 94, GSX1100RW 96, Bandit1200 Kult,

    Bandit1200 Pop, Z1000, Tuono Factory, Speed Triple 09, Speed Triple R2012, Speed Triple R2013,

    Speed Triple R2013 + Tracer 2015, Speed Triple R2013 + BMW R1250RS, Speed Triple R2013 + BMW R1250GS

  • #384

    Derjenige der wohl nicht damit zurecht kommt ordentlich zu Diskutieren bist eher du Wolle1050 und gleich einen als Kasper beleidigen ... => Eigentor !


    Ach und deine Regelung 75 hast du wohl nicht gelesen. Sonst würdest du nicht so ein Unsinn behaupten. In der Regelung steht alles möglich drin. z.B. wie ein Reifen gekennzeichnet werden muss, aber nicht das er auf allen Motorrädern funktionieren muss.

    Ich lasse mich gerne eines besseren belehren und nehme meine Aussage zurück, wenn du mir die Passage nennst wo das stehen soll.

    => hier der Link zur EU LEX Seite https://eur-lex.europa.eu/lega…ELEX%3A42011X0330%2802%29

  • #385

    MICHELIN hat vor einiger Zeit genau das gleiche gemacht wie CONTI. Es wurde frei und öffentlich gesagt das der Pilot Power 3 keine Freigabe für die S1000R (2014) erhält. Für die RR hat er eine Freigabe erhalten.

    Da die nackte S1000R vorne leichtfüssiger unterwegs ist, wollte man bei der Höchstgeschwindigkeit kein Risiko übernehmen. MICHELIN verwies die Kunden auf ein anderes Produkt.



    Ich persönlich empfinde die MT09 im Vergleich zu meiner Ex-S1000R vorne nochmal um einiges (!) zu leicht.

    Alles ok und kein Problem was da der CONTI Mitarbeiter macht. Im Gegenteil! Er macht es korrekt!

  • #386

    Eben.

    Michelin hat es, wie du schreibst, richtig gemacht. Nämlich öffentlich.

    Wenn Conti das nur auf Nachfrage mitteilt ist das, meiner Meinung nach, eben nicht richtig.

    Das ist doch der Punkt den der eine oder andere anders sieht.

    Die finden die Geheimniskrämerei ja in Ordnung und sagen, der Hersteller soll nicht informieren.


    Soviel zum Thema Kasper.


    Gruß


    Wolle

    CB250G, CB550K3, GS550D, GSX750F, GSX1100R 91, GSX1100RW 94, GSX1100RW 96, Bandit1200 Kult,

    Bandit1200 Pop, Z1000, Tuono Factory, Speed Triple 09, Speed Triple R2012, Speed Triple R2013,

    Speed Triple R2013 + Tracer 2015, Speed Triple R2013 + BMW R1250RS, Speed Triple R2013 + BMW R1250GS

  • #387

    MICHELIN hat es nicht öffentlich in der Tageszeitung / Fachzeitschrift publiziert. Auch nicht bei RTL. ^^


    Michelin hat es auf Nachfrage von einzelnen Kunden geschrieben!


    Fazit: Nicht für das KBA von Interesse!!

  • #388

    Warum schreibst du dann, dass es "frei und öffentlich" gesagt wurde?

    Wenn man nicht schreibt, was man meint wirds schwierig.

    Aber wohl voll im Trend.


    Gruß


    Wolle

    CB250G, CB550K3, GS550D, GSX750F, GSX1100R 91, GSX1100RW 94, GSX1100RW 96, Bandit1200 Kult,

    Bandit1200 Pop, Z1000, Tuono Factory, Speed Triple 09, Speed Triple R2012, Speed Triple R2013,

    Speed Triple R2013 + Tracer 2015, Speed Triple R2013 + BMW R1250RS, Speed Triple R2013 + BMW R1250GS

  • #389

    Typischer Fall von Vollkaskomentalität: die ganze Welt muss sich drum kümmern, das Wolle alles richtig macht. Die haben ihm alles vorzukauen und ungefragt anzutragen. Eigenverantwortung ist nur was für Kasper wie wir es sind.

  • Hey,

    dir scheint die Diskussion zu gefallen, aber du bist nicht angemeldet.

    Wenn du ein Konto eröffnest merken wir uns deinen Lesefortschritt und bringen dich dorthin zurück. Zudem können wir dich per E-Mail über neue Beiträge informieren. Dadurch verpasst du nichts mehr.


    Jetzt anmelden!