Yamaha Inspektion in Köln und näherer Umgebung

  • #21

    ...aber der MZB in Bonn ist ja KEIN Yamaha Vertragshändler mehr. Deswegen bringt es nichts für die Garantie, seine Yamaha dort zum Service zu geben.

    Ciao L - DT50MX - AF-1 50 - KLR250 - RD350N - VespaPX200E - CBR600F - ZX6R - GSX-R750SRAD - YZF-R1 - DR800SBig - VTR1000-SP1 - ZX10R - 999 - 1098S - XT660X - Dorsoduro750 - F800R - CBR600RR - VTR1000FFirestorm - VTR1000-SP1 - R nineT - CBR1000RRFireblade - CBR1000RR-SP1Fireblade - FMX650 - 690Duke - CBR1000RR-R-SPFireblade30thAnniversaryEdition - CB1000R - VTR1000FFirestorm - RS660Stars & StribesEdition - MT-03 660 - MT-09StreetRally - XSR900GP - Tracer9GT+ - CB1000HornetSP - PCX125

  • #22

    Du scheinst mich nicht richtig verstanden zu haben...

    Wenn es nur um die Wartung nach Herstellervorgabe geht ist es völlig irrelevant wohin Du sie bringst. Ob markenfremd oder nicht spielt keine Rolle solange ein Meisterbetrieb die Wartung durchführt und dokumentiert bleibt der Anspruch auf die Werksgarantie erhalten.

    Erst wenn es tatsächlich zu einem Garantiefall kommt muss dieser von einem Vertragshändler aufgenommen werden, wobei dieser den Anspruch bei Vorlage der Wartungsdokumentation genauso zu handhaben hat als wäre das Fahrzeug durch ihn selbst gewartet worden.

    DLzG vom Merlin


    Ps. Aufgrund meiner generellen Lebenseinstellung sehe ich nicht die geringste Veranlassung, mich altersadäquat zu verhalten :handgestures-thumbup:

  • #23

    Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und er legt die Bedingungen dafür fest. Einen gesetzlichen Anspruch auf Garantie gibt es nicht.


    Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 24 Monate (mit Beweislastumkehr nach 12 Monaten) und diese ist nicht verhandelbar, oder durch Garantiebedingungen zu mindern. Das gilt auch für gebrauchte Ware, daher will kaum ein Händler alte Mopeds in Zahlung nehmen, um sie später zu verkaufen. Das Risiko ist für ihn viel zu hoch.


    Grüßle, hoyo

  • #24

    Meine Tracer hat nun den zweiten Problemfall auf Kulanz. Inzwischen 40k Kilometer und 4 Jahre alt. Mit freier Werkstatt endet nach 2 Jahren die Gewährleistung. Die Garantie kann früher enden, die kann man nämlich an die Vertragswerkstatt binden. Weil Garantie eine freiwillige Leistung der Hersteller ist und meist mehr umfasst wie die gesetzliche Gewährleistung. Dieser Gewährleistung können sie kaum ausweichen. Hier hat der Gesetzgeber klare Regeln ohne Spielraum. Gewährleistung hat zb nach 1 Jahr Beweislastumkehr. Man muss dann nachweisen, das der Fehler ab Werk schon existent war. Garantie dagegen sagt: alles was kaputt geht, wird wohl unsere Schuld gewesen sein, ausser wir erkennen und können nachweisen, das der Besitzer geschlampt hat.


    Die Gewährleistung ist also bereits nach 1 Jahr tückisch. Die Garantie nicht, aber die darf an Vertrags-Werkstatt gebunden werden.


    Bitte macht euch da mal richtig schlau was der Unterschied zwischen gesetzlichen Rechten und freiwilligen Mehrleistungen ist.

  • #25

    …und/oder lest die einschlägigen (europäischen) Rechtsgrundlagen (wie bspw. von Dr. Snuggles angeführt) einfach mal selber und/oder die Urteile der nationalen Rechtsprechung zu diesen Themen (BGH). 🤷🏽‍♂️

  • #26

    Jep, diese Rechtsprechung bezieht sich aber grundsätzlich auf Gewährleistung und nicht auf Garantie. Garantiebedingungen können lediglich sittenwidrig sein und werden dann gekippt. EuGH hat damit allerdings nichts zu tun, das sind aktuell noch nationale Regelungen. Andere Länder haben da teilweise bessere oder auch schlechtere Regeln.


    EuGH macht allerdings Ersatzteilversorgung und Reparierbarkeit zur Pflicht. Das trifft aber Fahrzeuge in Deutschland nicht, weil wir national bereits eine Regel haben, die 10 Jahre vorschreibt als Mindestzeit wo man Ersatzteile vorrätig haben muss bei Fahrzeugen. Hier muss man aufpassen, nicht ein Urteil zu Handy plötzlich auf Autos und Motorräder umzulegen, die damit nichts zu tun haben.

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