Alles anzeigenPreisminderung und Schadensersatz sind sicher extreme Ausnahmen und das rechtlich durch zu bekommen sicher sehr schwierig. Aber auch der Rücktritt vom Kaufvertrag ist so geregelt, mit Fristsetzung etc. Man kann nicht auf Gutdünken von heut auf morgen vom Kaufvertrag zurücktreten, wie da
Im Gesetz sind leichte und grobe Fahrlässigkeit ganz klar definiert. Dem Händler grobe Fahrlässigkeit anzukreiden würde eher schwierig werden. Der Tatbestand der leichten Fahrlässigkeit hingegen ist da schon eher erfüllt. Ich bin kein Rechtsverdreher, hatte jedoch viele Wochen Zeit, um mir die genaue Gesetzeslage mal etwas genauer anzuschauen.
Als Beispiel mit einer Küche:
6 Wochen + 2 Wochen Schonfrist ... Sollte die Küche dann immer noch nicht geliefert worden sein, so steht dem Käufer entweder zw. 5 bis 10 % des Kaufpreises zu oder eben Schadensersatz. Kostenlos Stornieren kann er dann auch, was jedoch gewiss keine Option ist. Wohlgemerkt der Käufer, jedoch nicht Verkäufer. Dieser kann nicht einfach den Vertrag auflösen.
Sämtliche Kosten, die durch die nicht vorhandene Küche entstanden sind (beispielsweise teure Fertiggerichte/Essenslieferungen/Kochersatzvarianten usw usw.) können voll erstattet werden. Das wissen die meisten nicht und die Wenigen die es wissen, denen ist der Rechtsweg zu mühsam usw.
Alles anzeigenGenau das habe ich ja sagen wollen. Manche hier haben ja aber schon vor dem eigentlichen Lieferdatum „Schnappatmung“….
Auch hier gibt es ganz klare Definitionen. Bei einem genauen Lieferzeitpunkt (Datum) wie du es hier schreibst, kommt der Verkäufer schon ab dem ersten Tag nach dem im Kaufvertrag befindlichen Lieferdatum sofort in Verzug.
Anders ist das beim unverbindlichen Lieferzeitpunkt/Zeitraum. Hier gelten eben die 6 Wochen, mit der sich Händler etwas Sicherheitspuffer verschaffen, um Lieferschwierigkeiten, seitens des Herstellers, kompensieren zu können (was durchaus legitim ist).