Kaufvertrag - Rechte und Pflichten

  • #11

    Inflationärer Kaufkraftverlust ist aber Lebensrisiko und kein Schaden

  • #12

    Dann betrachten wir die Preiserhöhung wieder als Folge des Fehlmanagemends vom Risiko der Lieferketten 😜

  • #13

    Deutsches Vertragsrecht.

    Wenn du den Kauf zu den alten Bedingungen abgeschlossen hast und keine versteckte Kausel den Händler ein Hintertürchen gibt, bleibt es beim alten Preis.

  • #14

    Es geht hier auch um die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung! Von einer versteckten Klausel gehe ich dabei nicht aus.

    Ereignis: Kann nicht liefern, die Umstände hat der Händler nicht zu vertreten .............., Verträge ruhig mal nachlesen

    Einmal editiert, zuletzt von Karate ()

  • #15

    Der Händler hat die Umstände zwar nicht zu vertreten, aber das Risiko ebensolcher zu tragen. Hier wird es so dargestellt, als wären die Händler nur Vermittler, das ist vollkommener Unsinn. Es handelt sich hier nicht um Direktvertrieb der Hersteller!

  • #16

    Du hast Unrecht. Googel es. Wenn du aufgrund dessen teurer kaufen musst als das du ursprünglich laut Vertrag hättest kaufen sollen, kannst du ganz entspannt die Differenz einklagen. Das hat nichts damit zu tun, wie du das siehst, sondern wie es Recht ist.


    PS: Natürlich hast du einen Schaden. Zum einen die verlängerte Wartezeit zum anderen eben den Mehraufwand.


    Karate


    Es spielt überhaupt keine Rolle was in irgendeinem Vertrag steht. Zuallererst findet mal das Gesetz Gehör. Was in irgendwelchen Verträgen aber entgegen dem geltenden Recht steht, ist grundsätzlich unwirksam.


    Das sind keine Meinungen. Dazu gibt es Gesetze. Und ja, vielleicht sollte die manch einer nebst dem Vertrag lesen.

    Einmal editiert, zuletzt von Xj6ler ()

  • #17

    Hier wird wunderbar über das (allgemeine) Vertragsrecht diskutiert, aber wer von euch hat tatsächlich all das Kleingedruckte seines Vertrages bzw. der AGB durchgelesen ?

    Was steht da über Preisanpassungen und Lieferzeiten drin ?

    Was beinhaltet der von euch unterzeichnete Kaufvertrag bezüglich der Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers ?

    Wer von euch hat einen Vertrag mit Yamaha abgeschlossen und wer mit einem „Händler“ ?

    >> In der Ruhe liegt die Kraft <<

    2 Mal editiert, zuletzt von peter_moscow ()

  • #18

    Im S1K Forum ist ein ähnliches Thema. Neue S1K R bestellt, Preis wurde vom Händler um 590 Franken angehoben.


    Dann hat sich im Vertrag diese Passage gefunden:


    Allgemeine Vertragsbestimmungen



    9. Preis- und Prämienänderungen.

    Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis samt den allfälligen Prämien. Treten zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin Preis- oder Prämienänderungen ein, ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, den Preis in gleichem Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis und/oder die Prämien angestiegen oder gesunken sind.



    Check die Details bei dir auch mal!

  • #19

    Steht nichts dergleichen drin. Sind die "Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeug und Anhänger" des Verbands der Automobilindustrie (VDA), internationalen Kraf5fahrzeughersteller (VDIK), Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)


    Ein wesentlicher Auszug:


    2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.


    3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.


    4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.


    5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


    6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


    7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

  • #20

    Wenn du nun auch noch das Kündigungsrecht des Verkäufers zitierst kommen wir der Sache näher. Den um die Rechte des Käufers gehts in dieser Diskussion nicht, sondern um die Rechte des Verkäufers.


    Da du diese Passage nicht bringst, stattdessen etwas völlig anders was nicht Thema der Diskussion war, würde ich mal sagen, du manipulierst gerade ganz kräftig.


    Und nicht zu vergessen: du zitierst einen Vertragsvorschlag. Wie wäre es wenn du mal den Vertrag für deine Maschine rauskramst und DEN hier zitierst.


    PS: meinen findest bei Limbächer & Limbächer, dort steht der auf deren Webseite und dort siehst du wie der Hase läuft. Und die sind aktuell das größte Motorradhaus in Deutschland, wenn nicht sogar Europa. Das ist die Referenz an der sich andere Händler orientieren.

  • Hey,

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