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#24 Von Vertragsstrafen steht da auch nichts. Allerdings vom Kündigungsrecht des Verkäufer
Dieser Vertragsvorschlag wurde 1:1 als Vertrag genutzt.
Vom Kündigungsrecht des Verkäufers steht dort nichts. Sag ich doch schon die ganze Zeit...
Entweder kannst du nicht lesen oder du willst es nicht lesen. Das ganze wird gerade sehr fruchtlos. Meine Meinung kennt ihr nun, jeder kann wohl selbst seinen vertrag durchlesen und sich eine Meinung bilden.. Bin dann hier raus.
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#26 Steht nichts dergleichen drin. Sind die "Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeug und Anhänger" des Verbands der Automobilindustrie (VDA), internationalen Kraf5fahrzeughersteller (VDIK), Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)
Ein wesentlicher Auszug:
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet
Wenn das der Vertag ist den du unterzeichnet hast, ist doch die Welt in Ordnung
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#27 Stichwort Verzugsschaden und Schadensersatz. Beides Strafen, die im Vertrag stehen
Einfach mal prüfen was in den Force-Majeure-Klauseln (Höhere Gewalt) im Detail zu höherer Gewalt vereinbart wurde.
Entweder im Vertrag oder den zugrunge liegenden AGBs von Yamaha.
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#28 Wenn das der Vertag ist den du unterzeichnet hast, ist doch die Welt in Ordnung
So sehe ich das auch, aber hier wird von gewissen Personen-/gruppen versucht zu verbreiten, dass man als Kunde generell vollkommen ausgeliefert ist.
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#29 Sorry, das Vertragsrecht ist hier ganz eindeutig: Du hast einen gültigen Kaufvertrag (KV) mit deinem Händler geschlossen und der ist zu den darin beschriebenen Konditionen abzuwickeln. Basta!
Wenn der Händler halbwegs zeitnah Deine Bestellung bei Yamaha DEUTSCHLAND (!) platziert hat, hat auch er als Händler einen Anspruch auf Erfüllung zu den bei (seinem!) Vertragsabschluss gültigen Konditionen, mithin alter Preis. Gerade beim Kaufpreis sind auch im B2B (unter Kaufleuten) Umfeld die Hürden sehr hoch.
Hat er NACH der Preiserhöhung erst bei Yamaha bestellt, is das noch nehr sein Problem, weil dann hätte er halt vor Deinem Vertragsabschluss nachkucken müssen, was das Ding kostet. Irrtum (im Vergleich zur Gesamtsumme unerheblicher Höhe) in dem Fall von ca. 4% ist noch mehr sein Problem (des Händlers).
Irgendeine Unmöglichkeit steht hier nicht zur Debatte, weil die im KV beschriebene Sache unstrittig noch gibt! Yamaha baut noch.
Muss - aus welchen Gründen auch immer - der Händler teurer einkaufen, ist das ausschliesslich sein Problem.
Einen Anfechtungsgrund gibt´s hier nicht, zudem ist bei einer Anfechtung immer sofort Schadenersatz fällig (bis auf ganz wenige Ausnahmen, u.a. v.a. immer dann, wenn der Käufer den Anfechtungsgrund kannte oder billigerweise hätte kennen müssen (z.B. sichtlich angetrunkener Händler, der sich beim Eintrag des Rabatts in einem KV um eine Zehnerstelle irrt (75% Rabatt statt 7,5%,...)). Aber das sind extreme Ausahmen.
Schadenersatz hier wäre Lieferung des Motorrads zum vereinbarten Preis.
Lange Rede - kurzer Sinn: Zurücklehnen und jegliche Erhöhung des Preises fröhlich ablehnen.
Sollte übrigens ein verbindliches (!) Lieferdatum im KV stehen, gilt das auch in Pandemiezeiten, LIeferkettenchaostagen o.ä.!
Nach (ich glaube max. 2 Wochen, aber das müsste in der aktuellen Rechtsprechung nachgelesen werden) einer Frist ist der Händler sogar schadenersatzpflichtig (zum Beispiel bei bereits gebuchtem Motorradurlaub), wenn er nicht erfüllt trotz Mahnung und Inverzugsetzung, sprich nicht liefert! Aber das Lieferdatum muss verbindlich sein! Unverbindliche Lieferdaten sind "Schall und Rauch"!
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