Kaufvertrag - Rechte und Pflichten

  • #21

    Dieser Vertragsvorschlag wurde 1:1 als Vertrag genutzt.


    Vom Kündigungsrecht des Verkäufers steht dort nichts. Sag ich doch schon die ganze Zeit...

  • #22

    Aber selbst mit Frist: wenn der verkäufer keine Maschine hat kann er keine Schnitzen...

    Verstehe einige nicht. Wenn es nicht passt, dann kündigen.

    Hebt er die Preise an: kündigen (findet sich eh jemand).


    Ein guter Händler belässt es beim alten Preis oder regelt das anders (Garantie,...)

  • #23

    Das ist richtig, deshalb kommt der Händler ja über die Vertragsstrafen aus dem Vertrag raus

  • #24

    Von Vertragsstrafen steht da auch nichts. Allerdings vom Kündigungsrecht des Verkäufer

    Entweder kannst du nicht lesen oder du willst es nicht lesen. Das ganze wird gerade sehr fruchtlos. Meine Meinung kennt ihr nun, jeder kann wohl selbst seinen vertrag durchlesen und sich eine Meinung bilden.. Bin dann hier raus.

  • #25

    Stichwort Verzugsschaden und Schadensersatz. Beides Strafen, die im Vertrag stehen

  • #26

    Wenn das der Vertag ist den du unterzeichnet hast, ist doch die Welt in Ordnung

    >> In der Ruhe liegt die Kraft <<

  • #27

    Einfach mal prüfen was in den Force-Majeure-Klauseln (Höhere Gewalt) im Detail zu höherer Gewalt vereinbart wurde.

    Entweder im Vertrag oder den zugrunge liegenden AGBs von Yamaha.

  • #28

    So sehe ich das auch, aber hier wird von gewissen Personen-/gruppen versucht zu verbreiten, dass man als Kunde generell vollkommen ausgeliefert ist.

  • #29

    Sorry, das Vertragsrecht ist hier ganz eindeutig: Du hast einen gültigen Kaufvertrag (KV) mit deinem Händler geschlossen und der ist zu den darin beschriebenen Konditionen abzuwickeln. Basta!


    Wenn der Händler halbwegs zeitnah Deine Bestellung bei Yamaha DEUTSCHLAND (!) platziert hat, hat auch er als Händler einen Anspruch auf Erfüllung zu den bei (seinem!) Vertragsabschluss gültigen Konditionen, mithin alter Preis. Gerade beim Kaufpreis sind auch im B2B (unter Kaufleuten) Umfeld die Hürden sehr hoch.


    Hat er NACH der Preiserhöhung erst bei Yamaha bestellt, is das noch nehr sein Problem, weil dann hätte er halt vor Deinem Vertragsabschluss nachkucken müssen, was das Ding kostet. Irrtum (im Vergleich zur Gesamtsumme unerheblicher Höhe) in dem Fall von ca. 4% ist noch mehr sein Problem (des Händlers).


    Irgendeine Unmöglichkeit steht hier nicht zur Debatte, weil die im KV beschriebene Sache unstrittig noch gibt! Yamaha baut noch.


    Muss - aus welchen Gründen auch immer - der Händler teurer einkaufen, ist das ausschliesslich sein Problem.


    Einen Anfechtungsgrund gibt´s hier nicht, zudem ist bei einer Anfechtung immer sofort Schadenersatz fällig (bis auf ganz wenige Ausnahmen, u.a. v.a. immer dann, wenn der Käufer den Anfechtungsgrund kannte oder billigerweise hätte kennen müssen (z.B. sichtlich angetrunkener Händler, der sich beim Eintrag des Rabatts in einem KV um eine Zehnerstelle irrt (75% Rabatt statt 7,5%,...)). Aber das sind extreme Ausahmen.


    Schadenersatz hier wäre Lieferung des Motorrads zum vereinbarten Preis.


    Lange Rede - kurzer Sinn: Zurücklehnen und jegliche Erhöhung des Preises fröhlich ablehnen.


    Sollte übrigens ein verbindliches (!) Lieferdatum im KV stehen, gilt das auch in Pandemiezeiten, LIeferkettenchaostagen o.ä.!

    Nach (ich glaube max. 2 Wochen, aber das müsste in der aktuellen Rechtsprechung nachgelesen werden) einer Frist ist der Händler sogar schadenersatzpflichtig (zum Beispiel bei bereits gebuchtem Motorradurlaub), wenn er nicht erfüllt trotz Mahnung und Inverzugsetzung, sprich nicht liefert! Aber das Lieferdatum muss verbindlich sein! Unverbindliche Lieferdaten sind "Schall und Rauch"!

  • #30

    Übrigens, weil´s mal oben erwähnt wurde: Das BGB gibt´s seit 122 Jahren - 01.01.1900 war der Stichtag!

    Auch die (mit wenigen Ausnahmen) gesamte Rechtsprechung von 1900 bis 1949 ist noch voll gültig (Ausnahmen nur zwischen 1933 und 1945 dunkeldeutsch-ideologischer Unrechtssprechung!),

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