Bei einer Eintragung unterscheidet man zwischen einer Anbauabnahme nach §19(3) StVZO
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Nur um noch zu weiterer Verwirrung bei zu tragen
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In meine 2015 zugelassene BMW R1200GS LC habe ich 2017 ein Öhlins Fahrwerk einbauen lassen. Für dieses Fahrwerk lag ein Teilegutachten bei, durch das ich unverzüglich eine Änderungsabnahme machen lassen mußte (hat alles der Händler gemacht). Nach Abnahme durch den TÜV Süd bekam ich ein ein Dokument mit: "Abnahme Ein- oder Anbau § 19 (3) StVZO", in welchem diese Änderungen (nämlich der Einbau dieses Fahrwerks) nach geltenden Vorschriften gemacht sei. Diese Bestätigung ist mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen. (Also Eintrag in die Papiere nicht notwendig).
Als ich mir dann im Winter 2019 eine R1250GS gekauft/bestellt hatte, konnte ich in Erfahrung bringen, daß dieses Öhlins Fahrwerk auch in die 1250er paßt. Nach neuem Gutachten für die BMW R1250GS von der Fa. Zupin Motorsport wurde der Einbau vor Auslieferung und Zulassung der Maschine durchgeführt. Da die Abnahme nun vor der Zulassung erfolgte, war meine spätere Zulassung im Amtsdeutsch eine neue Befassung und das Öhlins mußte in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Damit reichte das Mitfführen nicht mehr. Lizenz zum Geld drucken, finde ich
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Ich hoffe damit genug verwirrt zu haben und verbleibe mit besten Grüßen in die Saison 2021.