Beiträge von Onkel Jimbo

    Die Regelung ist auf der ersten Seite des Threads verlinkt. Vorne seitlich orange, hinten ist orange oder rot zulässig. Kann man schön an der MT09 RN43 sehen. Von der Anzahl her ist nur vorne oder nur hinten oder vorne und hinten möglich.

    Von diesen Märchen hört man immer wieder..hier sind mein Two Cents dazu:


    Oft liest man im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Anbringung von Fahrzeugkennzeichen von Anzeigen wegen Kennzeichenmißbrauch.Meist handelt es sich hierbei um Abweichungen in der Anbringung insbesondere im Hinblick auf den Kennzeichenwinkel.


    Grundsätzlich ist festzuhalten, dass an Motorrädern ein hinteres Kennzeichen vorgeschrieben ist, welches innerhalb der zulässigen Breite des Fahrzeuges angebracht sein muss - das ist gerade bei seitlichen Kennzeichen zu beachten.
    Besonderer Augenmerk gilt allerdings dem Kennzeichenwinkel, denn das Kennzeichen darf lediglich in einem Winkel bis zu 30 Grad nach hinten und 15 Grad nach vorne geneigt sein.


    Weicht man von diesen Anbringungsgrundsätzen ab, liegt grundsätzlich eine Ordnungswirdigkeit vor, nämlich
    TBNR 810100 - Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen hinteres amtliches Kennzeichennicht den Vorschriften entsprach.
    § 10 Abs. 1, 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat (B – 0) 10,00 €


    Wieso liest man jedoch immer wieder von Strafanzeigen wegen Kennzeichenmißbrauch?
    Die einschlägige Vorschrift findet sich in § 22 StVG:
    (1) Wer in rechtswidriger Absicht ...
    3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    Der Anfangsverdacht einer solchen Straftat kann sich durchaus daraus ergeben, dass der Kennzeichenwinkel erheblich abweicht und damit die Lesbarkeit des Kennzeichens beeinrtächtigt ist oder wenn beispielsweise mutwillig das Kennzeichen in der Mitte nach oben geknickt wurde. Hierbei wird in der Regel von einem vorsätzlichen Kennzeichenmißbrauch ausgegangen.


    Die Lesbarkeit kann sich grundsätzlich sicherlich nicht an ein paar Grad Neigung festmachen lassen, sondern muss objektiv gegeben sein. Und - ganz wesentlich - diese Straftat muss vorsätzlich ("in rechtswidriger Absicht") begangen werden.


    Wer also lediglich der gefälligen Optik halber, sein Kennzeichen geringfügig zu flach stehen hat, wird kaum in den Verdacht einer Straftat kommen. AUßER die Abweichung ist so erheblich, dass unterstellt werden kann, dass zumindest der billigende Vorsatz hinsichtlich einer schlechten Ablesbarkeit besteht.


    Kurzum - muss eine Winkelabweichung zur Feststellung grundsätzlich erst einmal gemessen werden, um sie als solche zu erkennen, ist die Verfolgung als Straftat eher unwahrscheinlich oder nicht erfolgversprechend.


    Ich persönlich habe immer einen Kennzeichenwinkel zwischen 35 und 40 Grad weil dieses fast senkrecht stehende Kennzeichen an so gut wie jedem Motorrad grottig aussieht. In dem Zusammenhang machen die Ami's vor wie es auch gehen kann. Das Kennzeichen unterm Heck, flach nach vorn. Ob das dort legal weiß ich auch nicht aber wenn ich dort wohnen würde hätt ich's genauso.

    Ich bin zwar aus dem Nachbarforum aber dieses Jahr geht's für mich auch wieder zur TT. Bin 2011 das erste Mal da gewesen. Hab am vergangenen Wochenende die Flugtickets gebucht. Die Flupreise haben sich seit damals kaum verändert, lediglich der Flug von der britischen Insel zur Isle of Man ist etwas teurer geworden aber bei 250€ für hin/zurück kann man eigentlich nicht meckern. Ich übernachte vom 31.05. bis zum 07.06. im Fahrerlager bei einem SideCar Team.

    Und genauso war es auch gemeint..darum stand auch vor dem Zitat das Wort "bzw"..ich dachte Möter erkennt den Zusammenhang :pray:

    Das hat doch mit dem Fall überhaupt nichts zu tun. Yamaha kann anbieten was sie wollen. Sie machen schließlich keinen Hehl daraus das die Scheibe keine ABE hat und wenn man den Händler beauftragt diese Scheibe zu verbauen ist er in der Hinweispflicht dem Kunden mitzuteilen das sie keine ABE besitzt.

    Das ist richtig..und wenn ich ein Motorrad habe das nicht TÜV konform ist und mein Freund will damit fahren bin ich in der Hinweispflicht bzw darf das Fahrzeug mit diesem Wissen gar nicht erst heraus geben..das zählt wohl nicht für den Händler oder wie?

    Ich schätze die Sache anders ein. Obwohl der Händler einen anderen KZH im Kundenautrag verbaut MUSS der Händler wissen das die Seitenreflektoren Pflicht für Euro4 Motorräder sind und diese (demontierten Reflektoren) dem Kunden mitgeben und zumindest drauf hinweisen das der Kunde sie neu anbringen muss damit die ABE nicht erlischt. Wenn der Kunde selbst den KZH umbaut..ja dann muss er sich informieren ob der Umbau zulässig ist aber beim Kauf vom Händler (auch bei Umbauten) darf der Kunde erwarten das sein Fahrzeug TÜV technisch in Ordnung ist.

    Grundsätzlich kann von der Polizei nur das Standgeräusch gemessen werden. Bei welcher Drehzahl steht im Schein. Die Messung fürs Fahrgeräusch ist so aufwendig das sie nicht in Verkehrskontrolle gemacht werden kann. Wie groß die Toleranzen sind weiß ich nicht. Es gibt allerdings Regeln für die Umgebungslautstärke während der Messung. Wenn die Polizei also versucht mit deinem Bike eine Messung an einer vielbefahrenen zweispurigen Straße zu machen, gibste die Sachen einfach deinem Anwalt ;) Natürlich ist empfehlenswert die ganze Situation zu dokumentieren 8-)