REIFEN - Freigaben ?
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#172 Zitat von BiteMe
Ganz ehrlich: das hoffe ich (für euch in Deutschland) nicht. Es gibt hier eine gewaltige Rechtsunsicherheit.
Denn wie ich in meinem letzten Beitrag schon geschrieben habe, sind für ALLE die auch nur die kleinste Kleinigkeit an ihrem Bike geändert haben,
diese Freigaben das Papier nicht wert auf denen sie ausgedruckt werden. Denn wenn, wie hier schon mehrmals erwähnt, nach einem Unfall ein SV beauftragt wird, dieser zu dem Schluss kommen könnte, dass aufgrund des geänderten Windschildes, Fußrasten, Federbeines, kürzeren Kennzeichenhalters oder was auch immer geändert wurde, genau diese Freigabe nicht gültig ist.Solange auf den Zubehör Teilen, eine E Nummer drauf ist, ist mir das alles sowas von Egal. Da kann sich der SV mit den Herstellern der Zubehör Teile Austauschen. Ich als Unwissender Konsument, verlasse mich auf die Hersteller der Zubehör Teile und habe meine Sicherheit, das ich diese Teile Montieren darf, weil Sie vom Tüv Abgenommen wurden. Kein Gericht der Welt, wird mir Unrecht geben, wenn meine Teile ein E Prüfzeichen haben und für mein Bike Zugelassen sind.
Wenn das so wäre was Du schreibst. Dann würden alle Illegal Rumfahren. Ist doch totaler Blödsinn und an den Haaren herbeigezogen.
Gruß
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#174 Zitat von BiteMe
Seht euch mal diese Freigaben GENAU an. Bei mehr als 90% hier haben diese keine Gültigkeit.
Was ich meine beginnt immer mit: wichtiger Hinweis: unbedingt beachten![/b] und befindet sich am Ende JEDER Freigabe.Hier mal der Link zur Freigabe für den Road5 ..... für jene die keine Freigabe zur Hand haben.
http://moto.permission.jfnet.de/MICHELIN/3147.pdfDer erste Satz der Freigabe ist aber auch sehr interessant........
Beim nachstehend näher beschriebenen Fahrzeug wurde bei der Erteilung der Fahrzeuggenehmigung eine Beschränkung in Form einer Fabrikats- oder Typbindung bei den Reifen vorgenommen.
Nach durchgeführten fahrdynamischen Tests wird hiermit bestätigt, dass gegen die Verwendung der nachstehend aufgeführten Reifenkombinationen keine Bedenken bestehen. Bei bestimmungsmäßer Umrüstung unter Beachtung der ggf. beschriebenen Auflagen bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs gemäß StVZO erhalten (Verkehrsblatt 2000, S. 627). -
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#177 Hier eine E-Mail, die ich am 15.02 von Yamaha erhalten habe:
(Was das ganze nicht undurchsichtiger macht)ZitatGuten Tag Hr. Xxxxxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der MT-09 Serie gibt es keine herstellerspezifische Reifenbindung. Jedoch müßen natürlich die Reifen den Anforderungen in Bezug auf Dimension, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsindex etc. laut Typisierung entsprechen. Diese Daten sind in Ihren Zulassungsdokumenten ersichtlich.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße / Kind regards
YAMAHA MOTOR EUROPE N.V.
Niederlassung Österreich
Rheinboldtstrasse 6
2362 Biedermannsdorf
Austria-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: xxxxxxxx
Gesendet: Mittwoch, 14. Februar 2018 20:10
An: YMAT_YAMAHA MOTOR Austria <yamaha@YAMAHA-MOTOR.CO.AT>
Betreff: ReifenbindungSehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine allgemeine Frage zur MT09 Serie, sowohl RN 29 (auch Tracker, Tracer etc.) als auch die RN 43 (ebenfalls alle Versionen)
Haben die MT09 Serie eine Reifenbindung?
Ich selber fahre eine MT09 Tracer aus 2016 mit derzeit dem Conti RoadAttack 3 und bin auch zufrieden damit. Allerdings gibt es für diesen Reifen keine Freigabe.
Mir ist schon klar, dass ich grundsätzlich in Österreich keine Freigabe benötigen würde.
Aber da ich auch öfter mal in Deutschland unterwegs bin würde ich das gerne wissen.Danke
XXXZitat von peter_moscowDer erste Satz der Freigabe ist aber auch sehr interessant........
Beim nachstehend näher beschriebenen Fahrzeug wurde bei der Erteilung der Fahrzeuggenehmigung eine Beschränkung in Form einer Fabrikats- oder Typbindung bei den Reifen vorgenommen.
Nach durchgeführten fahrdynamischen Tests wird hiermit bestätigt, dass gegen die Verwendung der nachstehend aufgeführten Reifenkombinationen keine Bedenken bestehen. Bei bestimmungsmäßer Umrüstung unter Beachtung der ggf. beschriebenen Auflagen bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs gemäß StVZO erhalten (Verkehrsblatt 2000, S. 627). -
#178 Zitat von Triple/one
Solange auf den Zubehör Teilen, eine E Nummer drauf ist, ist mir das alles sowas von Egal. Da kann sich der SV mit den Herstellern der Zubehör Teile Austauschen. Ich als Unwissender Konsument, verlasse mich auf die Hersteller der Zubehör Teile und habe meine Sicherheit, das ich diese Teile Montieren darf, weil Sie vom Tüv Abgenommen wurden. Kein Gericht der Welt, wird mir Unrecht geben, wenn meine Teile ein E Prüfzeichen haben und für mein Bike Zugelassen sind.Wenn das so wäre was Du schreibst. Dann würden alle Illegal Rumfahren. Ist doch totaler Blödsinn und an den Haaren herbeigezogen.
Gruß
Original hat mal definitiv nichts mit E-Prüfzeichen zu tun. Da mischt du jetzt unterschiedliche Dinge. Natürlich darfst du E-Geprüfte Teile an deinem Motorrad verbauen. Und genau hier sehe ich das Problem.......
Was bedeutet dann:
in unverändertem Originalzustand gemäß der erteilten EG Typengenehmigung / Betriebserlaubnis befinden? (Auszug aus der Reifenfreigabe)Hier werden, bei nicht vorhandener Freigabe, laufend worst case Szenarien mit SV etc. beschrieben aber genau hier hätten wir ja dann doch wieder genau so eines..
Kein Reifenhersteller ist in der Lage alle möglichen Kombinationen an Umbauten (mit E-Prüfzeichen) Tests durchzuführen.
Genau deswegen steht ja auch dieser oder ein ähnlicher, Satz in JEDER Freigabe die ich mir bis jetzt angesehen habe - und das waren mittlerweile einige.Und wenn das so ein blödsinn und an den Haaren herbeigezogen ist erklär mir mal was genau dieser Satz in der Reifenfreigabe dann zu bedeuten hat?!
Vielleicht irre ich mich ja wirklich!!!!!
Danke
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#179 Zitat von BiteMeHier eine E-Mail, die ich am 15.02 von Yamaha erhalten habe:
(Was das ganze nicht undurchsichtiger macht)Wieso? Die Antwort Ist doch an Eindeutigkeit nicht zu überbieten. Du musst nur das Format, den Speed- und Lastindex beachten, bist aber nicht an Freigaben gebunden.
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