[Sicherung] Spanngurte

  • #11


    Wo steht das, dass die Qualität der Zurrmittel nur für gewerbliche und nicht für private Tranporte Vorschrift ist.
    Wüsste nicht, dass es in der STVO oder im KFG da Ausnahmen gibt.
    Aber ich lass mich selbstverständlich gerne belehren.
    Gruß
    Alfred

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  • #12

    Junker jörg hat doch schon den Weg gewiesen. Die Gurte sind eher nachrangig. Wichtiger ist die Beschäftigung mit:


    ------> Formschluss


    ------> Kraftschluss


    Die Einzelheiten möge jeder selbst nachsehen. Wichtig ist, dass das Krad stabil an ein tragfähiges Bauteil anliegt: Bordwand, Kradständer etc.
    Dann noch zur Seite abspannen, damit die Ladung nicht im nächsten Kreisverkehr über Bord geht.




    mt09.de/forum/gallery/image/2094/


    Mit den entsprechenden Schienen überhaupt kein Problem. Sollte das Krad allerdings frei stehend auf dem Anhänger tranportiert werden, empfehle ich kurzes Studium zum Thema "Pamir" die haben das auch schon recht lässig gehandhabt.


    Es ist nicht wichtig teure Gurte zu kaufen; wichtiger ist, dass selbige in Ordnung sind. Also lieber für 5,-€ vom Baumarkt, aber dafür sofort weg wenn der Gurt irgendwo "Ribbelt".


    viel Spass im Urlaub


    Gruß


    Manfred

  • #13

    ricpat
    Du begreifst es einfach nicht. Deine 8m/s² habe ich überboten, denn ich habe mit 9,81 m/s², bzw. sogar auf 10m/s² aufgerundet gerechnet. Kraft ist Masse mal Beschleunigung, und nicht Masse mal Beschleunigung mal Erdbeschleunigung. 1N ist 1kg x m /s². Und wenn ich dann 210kg x 9,81 m/s² x 8 m/s² rechne, kommt das schon allein von den Einheiten nicht hin.


    Im übrigen hast du nichts gegen Argument 1.) entgegenzusetzen - es macht keinen Sinn, einen Zurrgurt einzusetzen, der stärker ist als der Zurrpunkt. Eine Kette ist nur so stark wie ihr stärkstes Glied. (Gilt übrigens auch für Argument 3) Wenn deine Zurrpunkte soviel aushalten, nur zu, ich halte niemanden davon ab. Notwendig ist es nicht. Einen zusätzliche Nutzen gibt es auch nicht. Schaden tut es auch nicht. Solange alles im vorgesehenen Rahmen (einschließlich Vollbremsung) läuft. Was im Fall eines Unfalles die bessere Variante ist, kann ich nicht beurteilen. Vermutlich ist es 'mal so, 'mal so, abhängig vom konkreten Unfallverlauf.

    Ich dreh's 'mal rum: Zeig mir die Stelle in der STVO bzw. im KFG, wo geschrieben steht, das nur zugelassene Mittel zur Ladungsicherung erlaubt sind? In den entpechenden Paragraphen steht da nichts:
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__22.html
    http://www.jusline.at/101_Beladung_KFG.html
    Beide schreiben nur vor, das die Ladung so zu sichern ist, das sie nicht verrutschen kann. Mit ensprechender Recherche könnte ich sicherlich die entsprechenden Texte finden, aus denen hervorgeht, das die Vorschriften für Zurrmittel nur für gewerblich Transporte gelten. Wenn's notwendig sein sollte, mache ich das auch. Ich hoffe aber, dir hilft folgende Denkanregung: Wenn diese Vorschriften wirklich auch für Private gelten würden, müßten Gepäcksysteme für Moppeds auch zugelassen sein. Sind sie aber nicht.


    Wie gesagt, trotzdem müssen auch Privatleute für eine ausreichende Sicherung sorgen - stark genug, das sie den Anforderungen an gewerbliche Transporte genügen würde. Das geht natürlich am einfachsten, wenn man dieselben Sicherungsmittel verwendet wie die Gewerblichen. Aber im Gegensatz zu Letzteren hat man die Wahl, auch ungeprüfte Zurrmittel zu verwenden, solange sie stabil genug sind.

  • #18

    Wir nutzen die Radklemmen von Powerplustools und auch nur noch solche Automatic-Gurte, die sich auf Knopfdruck selbst aufrollen. Die sind ihr Geld alle Mal wert!
    Kein Verdrehen, Verheddern und lästiges Getüddel mehr, das ist schon eine mächtige Erleichterung.
    Seit dem geht nämlich das Beladen des Hängers und das Verzurren der Mopeds ruckzuck. Kann sogar einer alleine machen.


    OT:
    Zum Thema Ladungssicherung mit Spanngurten fiel mir dieses Foto wieder ein :icon-eek: :doh:



    ...da willste beim plötzlichen Bremsen aber auch nicht vor dem stehen ... :roll:

  • #19


    Ich wollte eine Antwort und keine Gegenfrage

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  • #20

    Alfred60


    Du hast offensichtlich den Sinn meiner Nach- (Nicht Gegen-!) Frage nicht verstanden. Eine Ausnahme oder Einschränkung zu einer Regel kann es nur geben, wenn diese auch existiert. Ich habe aber weder in der STVO noch im KFG eine Regelung gefunden, die sinngemäß besagt: "Es dürfen nur zugelassene Zurrmittel verwendet werden". Vielleicht habe ich ja die Stelle übersehen. Aber solange ich die entsprechende Regel im Gesetz nicht finde, und du sie mir auch nicht zeigen kannst, gehe ich davon aus, daß sie nicht exisitert.


    Zumindestens für D ist die Situation etwas kompliziert. Wie schon gesagt, eine allgemeine Pflicht zur Verwendung zugelassener Zurrmittel exisitert nicht. §22 STVO schreibt unter anderem:

    "Anerkannte Regeln der Technik" sind z.B. Richtlinien und Normen. Und davon gibt es zur Ladungssicherung eine ganze Reihe, unter anderem auch zu Zurrmitteln. Allerdings besitzt nichts davon Gesetzeskraft, sondern nur Empfehlungscharacter. Normen und Richtlinien können nur als Leitlinie bei der Rechtsfindung dienen - zumindest solange, bis sie explizit in einer verbindlichen Vorschrift/Gesetz erwähnt werden. Und genau hier kommt in's Spiel, warum diese Normen und Richtlinien für Gewerbetreibende verbindlich sind, für Privatpersonen jedoch nicht. Die Normen und Richtlinien zur Ladungssicherung sind explizit in den für Unternehmer verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften erwähnt - die gelten aber nicht für Privatpersonen. Und sogar die UVV der BG weisen explizit darauf hin, nicht für Privatfahrzeuge gültig zu sein, selbst wenn sie betrieblich eingesetzt werden.

    Also noch einmal: Zumindesten in D müssen nur Fahrzeuge, die den UVV der BG unterliegen, genormte Zurrmittel verwenden. Alle anderen können sonstige Zurrmittel verwenden, die eine den genormten Zurrmitteln äquivalente Sicherheit bieten. Trotzdem ist es eine gute Idee, genormte Zurrmittel zu verwenden - spart lästige Diskussionen vor Ort mit der Rennleitung - im Zweifelsfall müßte vor Gericht und mittels Gutachten die Äquivalenz der nicht genormten Zurrmittel zu den genormten nachgewiesen werden.

  • Hey,

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