Die Ordnungsbehörde kann in folgenden Fällen die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlassen:
Versicherungsbeiträge wurden nicht gezahlt / Erlöschen des Versicherungsschutzes
Kfz-Steuer wurde nicht gezahlt
Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs / Verkehrsunsicherheit
TÜV / AU abgelaufen
Fehlende Umschreibung des Fahrzeugs auf den neuen Erwerber
Vor der Anordnung zur Zwangsstilllegung erhält der Fahrzeuginhaber im Regelfall eine Aufforderung zur Zahlung der Kfz-Steuer bzw. zur Beseitigung der Mängel o. ä. Die entsprechenden Nachweise müssen vorgelegt werden. Bei fehlendem Versicherungsschutz haben Sie max. 3 Tage Zeit zur Behebung.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird per Ordnungsverfügung die Stilllegung des Fahrzeuges veranlasst. Sobald Sie die Ordnungsverfügung erhalten haben, darf das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden. Bei der Polizei wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Der Außendienst der Stadt entsiegelt vor Ort die Kennzeichenschilder und zieht den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I ein. Durch Amtshilfe kann die Stadt auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entsiegeln, wenn sie von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
Quelle: http://www.strassenverkehrsamt.de