Beiträge von Wolle1050

    Das mit der Wahrheit sagt grad der Richtige.
    Der Halter muss nicht beweisen. Die Versicherung muss.
    Aber selber lesen, verstehen und umsetzen ist anstrengend. Dann lieber Hörensagen verbreiten.
    Und nein! Fabrikatsbindung im Kfz Schein bis in die 80er war in Stein gemeißelt. Da gab es keinen anderen Weg als Einzelabnahme. Der Weg der Freigabe kam später. Mußte aber noch eingetagen werden. Noch später Wegfall der Eintragung.
    Gruß
    Wolle

    Och neeee.
    Eine Kaskoversicherung kann bei "grober Fahrlässigkeit" die Zahlung verweigern.
    Eine Haftpflicht (also die, die für die Fremdschäden aufkommt) zahlt auch bei "grober Fahrlässigkeit" (außer bei Alkohol). Sie kann den Versicherungsnehmer mit "bis zu 5000€" in Regress nehmen. Das ist bestimmt viel Geld, wird einen Motorradbesitzer aber wohl nicht in den finanziellen Ruin treiben.
    ABER, die Versicherung muss die grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Da hakt es schon mal bei dem Filmchen vom Reifenonkel, das schon gut 2 Jahre alt ist. Warum gibt es denn noch kein "höchstrichterliches Urteil", wie im Film erzählt? Vielleicht weil so ein Fall noch nie zur Verhandlung gekommen ist?
    Und die Allianz sieht für diesen Fall keinen Grund für die Nichtzahlung.


    Und wenn YAMAHA genau beschreibt, wann eine Reifenbindung vorliegt


    Alle Yamaha-Roller und -Motorräder ab dem Modelljahr 2011 (nicht Erstzulassungsdatum), auch größer 125 ccm Hubraum, unterliegen keiner Reifenfabrikatsbindung.


    Eine Reifenfabrikatsbindung liegt bei Ihrer Yamaha dann vor, wenn Reifenfabrikate/-modelle in Ihre Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, II; Fahrzeugschein/ -brief) eingetragen sind.


    Steht in der Zulassungsbescheinigung von Ihrer Yamaha der Satz "Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten", aber es sind keine Reifenfabrikate/ -modelle in dieser eingetragen, liegt i.d.R. keine Reifenfabrikatsbindung vor.


    und genau diese Felder bei der RN29 (und wahrscheinlich anderen Typen) nichts beinhalten, wird einem kein Richter grobe Fahrlässigkeit aufbrummen.


    Und immer wieder:
    Sowie irgend etwas am Moped verändert ist erlischt die Freigabe.


    Ganz schön viele "unds".
    Wenn man nur mit Freigabe fährt macht man ja nichts verkehrt.
    Nur zu behaupten, es darf nicht ohne und die finanziellen Folgen seine unüberschaubar, sind halt nicht zutreffend und eher Fake News.
    Gruß
    Wolle

    Yamaha empfiehlt auch ein bestimmtes Öl.
    Hat aber ja keine rechtliche Relevanz.
    Und darum geht es ja in den ganzen Freigabediskussionen. Unfall mit "nicht freigegebenen" Reifen - kann der Fahrer haftbar gemacht werden weil die Betriebserlaubnis erloschen ist.
    Und das ist durch das Yamaha Statement eindeutig neativ entschieden. Es ist in Teil I und II kein Reifenfabrikat angegeben und es wird dort auch nicht auf eine Reifenempfehlung im Handbuch hingewiesen.
    Also rechtlich glasklar.
    Kann also weiter beruhigt meine MPR5 v und CRA3 h weiterfahren.
    Das witzige ist, auf der Tracer läuft der CRA3 wunderbar, auf der Speedy hab ich Probleme mit dem Reifen. Und da hat er ne Freigabe. :-))))


    Gruß


    Wolle

    Der MPR5 hat auf jeden Fall einen höheren Verschleiß als der CRA3. Ansonsten gleiches Niveau. Beides tolle Reifen.
    Besonders, wenn der Vorderreifen etwas "spitz" gefahren ist, damit die Tracer etwas handlicher wird.


    Gruß


    Wolle

    Naja, Freiagben kosten Geld.
    Wahrscheinlich erwartet Conti nicht so viele XSR Käufer für den Sport Attack wie MT-09 Fahrer. Also erstmal Freigabe für MT-09.
    Und was die "extreme" Tracer angeht: Auch naja. 65° /100mm sind ja vielleicht für ne "Reiseenduro" steil /kurz, aber nicht generell extrem. Und "über"handlich ist die Tracer nun auch nicht. Und schon gar nicht mit nem Tourenreifen (CRA3 oder MPR5).
    Da ist meine 2013er Speedy - auch kein Handlingwunder - mit 67,2° /91mm deutlich "extremer". Und mit deutlich vorderradorientierter Sitzposition.
    Ich vermute daher die aufrechte Sitzposition im Zusammenhang mit der Verkleidung und den Protektoren als Ursache für Pendeln und "Reifenunverträglichkeiten". Macht das Vorderrad leicht. Deshalb auch die abgeriegelte Höchstgeschwindigkeit.

    Selber zahlen muß ich nur bei "grober Fahrlässigkeit". Bei neueren Versicherungsverträgen kann diese ausgeklammert werden.


    Die Aussage der Allianz zu Motorrad-Mischbereifung vielleicht mal lesen. Auch wenn ein Filmchen wohl mehr Aussagekraft hat.


    https://www.allianz-autowelt.de/sicherheit/mischbereifung/


    Ist bei Motorrädern eine Mischbereifung erlaubt?
    Unterschiedliche Reifenmodelle oder -hersteller sind bei motorisierten Zweirädern im Allgemeinen zulässig. Ausnahme: Motorräder, bei denen in der Zulassungsbescheinigung eine Reifenfabrikatsbindung eingetragen ist.

    Wo finde ich Informationen zu meinen Reifen?
    Die Angaben zu den Reifen finden Sie in der Zulassungsbescheinigung unter Ziffer 15. Allerdings ist hier immer nur die kleinste Reifengröße für das jeweilige Fahrzeug angegeben.
    Weitergehende Informationen, zum Beispiel zu erlaubten Sondergrößen, finden sich im sogenannten CoC-Papier (Certificate of Conformity), das Sie normalerweise beim Kauf eines Autos bekommen. Die erlaubte Reifengröße steht unter Ziffer 32 und/oder Ziffer 50.

    Und ich kann für die Tracer weder in den Zulassungsbescheinigungen, noch im CoC ein Reifenfabrikat finden.
    Dazu die Aussage von Conti und eine gleichlautende von Triumph -
    aber . . .
    Ich fahre jetzt MPR5 vorne und CRA3 hinten, nachdem der vordere CRA3 am Ende war.

    Auch wenn Freigabefetischisten lieber auf Videos mit "könnte", "vielleicht" und "möglicherweise" hören, hier Conti zu Thema Reifenfreigaben.
    In den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung I und II) ist kein Reifenfabrikat angegeben. Also weiter mit Punkt b
    Es ist der deutschen Vollkaskomentalität geschuldet, dass sich Reifen mit Freigabe einfach besser verkaufen. Wie ja auch hier in vielen Postings bewiesen wird. Also, wenn der Kunde es wünscht, produzieren die Hersteller eben Freigaben.



    Continental Motorrad Reifenfreigaben


    Grundsätzliches zur Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern:
    Für Motorradreifen gilt nach wie vor, dass zwar auch hier die Reifenfabrikatsbindung formal aufgehoben ist (EU-Richtlinie 92/23/EWG), aber mit der Besonderheit, dass bei Montage anderer als der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Fabrikate eine Herstellerbescheinigung/Freigabe (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) des betreffenden Reifen- oder Fahrzeugherstellers einzuholen und dem Fahrzeughalter/-führer auszuhändigen ist, die dieser auf Verlangen vorzuzeigen hat (eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht notwendig).


    Welche Arten von Reifenfreigaben gibt es und wie werden diese gehandhabt?


    Motorrad ohne Reifenfabrikatsbindung (z.B. TRACER)


    Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe:
    Es bestehen keine Einschränkungen. Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen, jedoch ist ein Nachweis zur Zulässigkeit der Bereifung oft hilfreich. Hierzu stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung


    Gruß


    Wolle