Grauer Wolf
Es ging nur um den Tonfall.
Beiträge von Wolle1050
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Solange im Feld: Bemerkungen nicht der Eintrag "Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten" steht, immer noch 6 Richtige.
Gruß
Wolle -
Ich habe Cra3 gefahren und fahre jetzt den Mpr5.
Den Cra3 finde ich besser als den Mpr5 und ich will ihn auf der Tracer fahren.
Wenn nun eine Warnung von Conti besteht interessiert mich das sehr wohl.
Also halt mal den Ball flach.Gruß
Wolle
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Also gibt es keine offizielle Warnung von Conti.
Gruß
Wolle
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Moin Viper.
Kannst du bitte mal auf diese offizielle Warnung von Conti verlinken? Ich finde dort nichts.
Gruß
Wolle -
Zitat von GrauWolf
Antwort kam schon heute morgen:Für mich heißt das: Montag oder Dienstag werde ich mit der ausgedruckten eMail beim TÜV aufschlagen und mir erklären/bestätigen lassen, warum bei der MT07 nachgefragt wurde, bzw. ich bei meiner Tracer nichts benötige.
Insofern: vielen Dank an "Hoinzi" für Deine Ausführungen - da ich mir den Road5 jetzt ohne Bedenken gönnen werde
Klingt plötzlich irgendwie ganz anders als der Text von einem gewissen grauen Wolf:
Klugscheisser droht mit Anwalt!
Meine Lieblingsspezies...
Die Gesetzeslage ergibt sich a) aus der EU-Verordnung und b) aus dem Verkehrsblatt des BMVI.
Ich zitier mich mal selbst:
GrauWolf hat geschrieben:
...In diesen Fällen findet sich zwar in der Zulassungsbescheinigung möglicherweise keine Reifenbindung. Viele Reifen- und Fahrzeughersteller empfehlen jedoch, nur solche Reifen aufzuziehen, die für das Motorradmodell positiv getestet und deshalb nachweislich geeignet sind. Dieser Hinweis ist – wenn nicht direkt in der Zulassungsbescheinigung verankert – häufig in den Betriebshandbüchern bzw. Fahrerhandbüchern verankert.Konkret: solltest Du vielleicht mal einen Blick in Deine Betriebsanleitung (MT09/MT09A | 1RC-28199-GT | 2015) werfen (im Sinne von: RTFM!),
da steht auf Seite 6-17, Mittig unten:
Vorderreifen: Hersteller/Modell: BRIDGESTONE/S20R oder DUNLOP/D214F
Hinterreifen: Hersteller/Modell: BRIDGESTONE/S20R oder DUNLOP/D214DAS gilt als amtliche Empfehlung von Seiten Yamahas !
Und daran hält sich der TÜVer.Insofern: viel Spass dabei dem TÜVer mit Anwalt oder Rechtsmitteln zu drohen...
Der wird Dich anlächeln und sagen: "Sorry, für Dich habe ich heute leider keine Plakette..." -
Hoinzi
Wenn das Moped eine Reifenfabrikatsbindung hat, also Eintrag in Teil I/II oder dort Hinweis auf Fabrikat in Betriebshandbuch, dann geht nur der/die Reifen, die dort erwähnt sind, bzw, für die Reifenhersteller eine Freigabe erwirkt haben.
Ein Zuwiderhandeln wird das Erlöschen der Betriebserlaubnis und wahrscheinlich einen Verlust des Kaskoschutzes sowie möglicherweise (wenn grobe Fahrlässigkeit nicht eingeschlossen ist) einen Regressanspruch der Versicherung im Haftpflichtbereich bis max 5000Eu nach sie ziehen.
Aber bis auf die Betriebserlaubnis natürlich Spekulation.Gruß
Wolle
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Der Varadero Forum Vorfall ist von 2013 , oder?
Das sagt der ADAC Stand 8/17:
1.3. Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern
Mit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt
im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von
Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung
bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die
Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
1. Es gibt keine Reifenbindung:
Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension
bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.2. Es gibt eine Reifenbindung:
Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen
Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden
und wird mitgeführt.Ich habe nie jemanden vorgeworfen, nur Reifen mit Freigabe verwenden zu wollen. Ich finde das gut. Mache ich auch in den meisten Fällen.
Ich wehre mich aber gegen die Aussage, man MUSS zwingend eine Freigabe haben, wenn der Hersteller keine einfordert. Und das ein zuwiderhandeln rechtliche Folgen hat.
Das konnte noch niemand (zum Glück) darlegen. Und sowieso: Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.@yamatom900
Ich erfahre immer Neo als denjenigen, der andere Meinungen nicht respektiert und unsachlich antwortet.
Und ich mag es nicht, wenn Menschen wiederholt sehr arrogant andere Meinungen wegbügeln und penetrant ihre persönliche Meinung in den Vordergrund stellen und dazu mit veralteten Verweisen und nicht mehr vorhandenen Links arbeiten. Das ist mindestens schlechte Recherche, aber auch gerne Manipulation.Vielleicht können ja die Mods eine Rubrik einrichten, in die FAKTEN offizieller Seiten mit Quelle (wie z.B die Aussage von Yamaha.de oder ADAC zur Freigabe, Gerichtsurteile) kommentarlos eingestellt werden. KEINE Forendisskussionen!! Freigabe des Eintrags am besten erst nach Kontrolle Mod.
Sich daraus ergebende Diskussionen müssen in einem neuen Thread geführt werden. So bleibt die Aussagensammlung zum Thema neutral und jeder kann sich selber eine Meinung bilden.Gruß
Wolle
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@ grauer Wolf
Ich weiß:
Langweil mich nicht mit Fakten, aber:
Eine Empfehlung ist kein Verpflichtung.
Und grade Yamaha schreibt auf der Homepage ja auch genau, wann ein Eintrag im Betriebshandbuch zu berücksichtigen ist und explizit, dass für die Mopeds keine Bindung vorliegt:
Eine Reifenfabrikatsbindung liegt bei Ihrer Yamaha dann vor, wenn Reifenfabrikate/-modelle in Ihre Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, II; Fahrzeugschein/ -brief) eingetragen sind.
Steht in der Zulassungsbescheinigung von Ihrer Yamaha der Satz "Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten", aber es sind keine Reifenfabrikate/ -modelle in dieser eingetragen, liegt i.d.R. keine Reifenfabrikatsbindung vor.Es steht ja jedem Hersteller frei, eine Reifenbindung für seine Modelle zu erwirken, wenn sie in irgendeiner Form kritisch sind (z.B. Hayabusa).
Nur,
wenn nix eingetragen ist, muss man auch keine Verpflichtung herbeten.
Und für die MT-09 Serie ist nunmal in Teil I und II nichts eingetragen.Und was den TÜV anbelangt, der mußte schon bei meiner 07er Tuono (meinem ersten Moped ohne Reifenbindung) schlucken. Kleiner TÜV, dessen Mitarbeiter auch nicht auf der Höhe der Zeit war. Wollte im Rahmen einer Lenkereintragung nicht glauben das "so ein Motorrad" keine Fabrikatsbindung hat. Hat sich dann bei seiner Hauptstelle (TÜV Nord) erkundigt - und sich bei mir entschuldigt.
Wie gesagt, 2007.
Wer das jetzt noch nicht begriffen hat, sollte den Beruf wechseln.Und was das verplempern von Lebenszeit durch nicht mehr auffindbare, völlig veraltete Statements und immer wieder das Ignorieren von aktuellen Herstelleraussagen angeht, oder Vermutungen wie
"nachgefragt wie die Sache jetzt ausgegangen ist und nach ggf. einem Aktenzeichen bekam ich als Antwort-
das sich außergerichtlich geeinigt worden ist, das der Verunfallte aber wohl deutlich auf einer Schadenshöhe sitzengeblieben ist.
Das ist der Stand der Dinge"Herr Neo, erstmal kräftig an die eigene Nase fassen.
Und was die Form angeht z.B.:
"Nur weil du etwas nicht begreifst must du nicht persönlich diskriminierend werden.
Auch der schwierigste Sachverhalt ist dem Dümmsten zu vermitteln, wenn er noch keine Vorstellung davon hat."Kommste selber drauf, oder ??
Und wo kommt das her?
" Und zwar: Solange es in D keine Höchstgeschwindigkeit-Begrenzung gibt sind die Reifenempfehlungen und Freigaben der Fahrzeug- und Reifenhersteller bindend."dagegen:
https://blog.reifen-vor-ort.de…bedenklichkeitserklaerungSofern für Ihr Motorrad keine Reifenfabrikatsbindung gilt, dürfen Sie alle Motorradreifen, die über die gleiche Größe und die gleichen Spezifikationen verfügen sowie eine ECE-Prüfung besitzen, aufziehen.
Grobe Fahrlässigkeit in der Vollkasko:
Grundregeln zum Beweis:Der Versicherer muss beweisen, dass der VN oder sein Repräsentant(„Risikoverwalter“) den Versicherungsfall (mindestens) grobfahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG). Dies kann nur im Wege des Indizienbeweises geschehen. Tatsachenfeststellungen und Wertungen können sich bei der gebotenen „Gesamtschau“zu einer für den VN „tödlichen Mixtur“ mischen.Die Regeln des Anscheinsbeweises sind wegen der personalen Seite der groben Fahrlässigkeit zumindest in diesem Bereich nicht anwendbar(BGH 5.2.74, NJW 74, 948; Römer, VersR 92, 1191).7. Beweispflicht des Versicherers auch in subjektiver Hinsicht:Für beide Komponenten des Begriffs der groben Fahrlässigkeitträgt grundsätzlich der Versicherer die volle Beweislast (BGH23.1.85, NJW 85, 2648).
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Regressforderung allerdings auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Dieses Limit gilt, wenn eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls vorlag. Es gibt aber auch Pflichtverletzungen, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten. Das kann beispielsweise eine relevante Verletzung der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht sein. In diesem Fall reduziert sich die maximale Höhe der Regressforderung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung auf 2.500 Euro.
Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher Verstoß grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Versicherungsnehmer begangen wird.
(https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/regress) -
Ich glaub, da können wir lange warten. Mit aktuellen Links ( Yamaha, Triumph, Allianz . . . ) arbeitet Neo nicht gerne.
Da kommen ein 7 Jahre alter Forumseinträg mit einem Verweis auf ein Statement von Kawasaki.de und . . . kein Link auf den Fall den jeder kennt.
Der ist dort aber nicht mehr zu finden. Wahrscheinlich nicht mehr zutreffend. Aber wenn die eigene Meinung der Realität nicht mehr standhält, muss man eben die Historie bemühen.Gruß
Wolle