Beiträge von Wolle1050

    Ob RN29 oder RN 57 ist ja letztendlich egal.

    Man braucht keine Unbedenklichkeitsbescheinigung/Freigabe.

    Also muss ich mich als potentieller Käufer auch nicht darum kümmern, ob eine existiert, oder nicht.


    Quelle: Conti-Reifenfreigaben

    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

    Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.


    Aber wenn der Hersteller ein Produkt auf den Markt schmeißt, dass nach eigener Aussage nicht funktioniert, muss er doch reagieren.


    Gruß

    Wolle

    Leite dieses Schreiben doch mal spaßeshalber ans KBA weiter. Mit der Bitte um Prüfung, ob nicht für RN29 Fahrer eine Warnung ausgegeben werden muss.

    Conti muss ja für einzelne Reifen/Moped Kombinationen keine Freigabe erwirken und es dem Käufer überlassen, aber mit dieser Aussage bringt sich Conti, mMn in eine Schwäche rechtliche Position.

    Gruß

    Wolle

    Na, dann hoffe ich doch, dass Conti beim KBA eine Warnung an die Fahrzeughalter in Auftrag gegeben hat, dass ihr Produkt nicht den Vorgaben entspricht und gefährlich ist. Denn wenn sie Kenntnis davon haben, das ihr Reifen nicht funktioniert, müssen sie ja tätig werden.

    Auf der Conti-eigenen Seite schreiben sie ja, dass für EG Fahrzeuge keine Freigaben benötigt werden. Also kümmert sich der geneigte Käufer nicht um eine solche. Also wäre Conti in der Pflicht Abweichungen von der Norm zu publizieren.

    Aber ich habe noch keine Warnung für die Kombi RN29 CRA3 beim KBA, oder bei Conti entdecken können.


    Was zum Thema Beweislast:

    https://www.wilhelm-rae.de/sit…xistipp_november_2011.pdf


    und es geht immer nur um Kaskoschäden. Und bei neuere Policen läßt sich grobe Fahrlässigkeit mit einschließen.


    Aber alternative Fakten sind ja modern.


    Gruß


    Wolle

    „Reifenbindung“ vorhanden durch konkrete Angaben oder Verweis auf Betriebserlaubnis.


    Und diese Bindung gibt es doch seit 2005 bei so gut wie keinem Moped mehr. Definitiv nicht bei RN29.

    Es gibt weder in Schein, noch COC einen konkreten Eintrag, noch gibt es dort einen Verweis auf auf das Handbuch.

    Also nix geändert.


    Gruß


    Wolle

    Wenn die Versicherung eine Zahlung verweigern will (geht übrigens nicht bei der Haftpflicht) ist sie in der Beweispflicht, dass eine legale Reifenkombination zum Unfall geführt hat.

    Und falls sie das wirklich kann, ist deine Haftung auf 5000 Eu limitiert.


    Gruß


    Wolle


    Der auch MPR5 hinten mit CRA3 vorne fährt