Verfolge das Thema nun schon ein paar Tage mit Interesse und habe auch mal im Internet etwas recherchiert. Dabei bin ich auf ein recht ergibiges Dokument des ADAC gestossen:
https://www.adac.de/_mmm/pdf/R…_Motorrad_794KB_29840.pdf
Kann/sollte sich jeder der sich für die Thematik interessiert mal herunter laden und "durchkauen". Damit sollten alle Fragen eigentlich beantwortet sein.
Für mich bedeutet dies jedenfalls, dass ich meiner 2017er Tracer nicht mit dem Mitas Sport Force plus ausrüsten werde, sofern mit Mitas meine Anfrage bezüglich Reifenunbedenklichkeits- oder Reifenfreigabebescheinigung nicht positiv beantworten und mir solche Dokumente nicht zur Verfügung stellen kann oder will.
Die Begründung dafür könnt Ihr im oben verlinkten Dokument auf Seite 2, 2. Absatz (In der Praxis hat sich in Sachen Reifenbindung bei Motorrädern nichts geändert) nachlesen.
Auf Motorrädern, für die keine Reifenbindung besteht, dürfen alle ECE-geprüften Reifen mit der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden.
Genau mit diesem Satz endet der von dir erwähnte Absatz.
Des Weiteren von mir noch ein kleiner Denkanstoss:
Warum, wenn's unwichtig oder gar überhaupt nicht notwendig wäre, haben diverse Reifenhersteller, trotz das keine Reifenbindung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen ist (wie z.B. bei meiner 2017er Tracer), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für diverse Reifen ihrer Fabrikation erteilt? Darauf kann man wohl nur antworten, "da der Hersteller durch den Eintrag im Fahrerhandbuch (hinten herum) eine Einschränkung auf das/die dort aufgeführten, genau spezifizierten Reifenpaarungen vorgenommen hat". Und nichts anderes schreibt der ADAC in seinem obigen Dokument.
zitat aus Seite 5 Absatz 2.2:
Üblicherweise werden hier nicht die zugelassenen Reifenmodelle und -hersteller eingetragen, sondern es wird lediglich auf die Be- triebserlaubnis des Fahrzeuges verwiesen. Sind hier keine Eintragungen vorhanden, ist keine Reifenbindung gegeben.
Der Hinweis „REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS BEACHTEN“ deutet darauf hin, dass nicht jeder Reifen montiert werden darf, der den Dimensionsbezeichnungen in den Feldern 15.1. und 15.2. entspricht.
Bei mir steht da mal definitiv nichts drin.
Meiner Auffassung nach sind wir MT09-Besitzer aller Varianten und Baujahre unter den gegebenen Bedingungen (gehe jetzt mal davon aus das Yamaha bei allen MT-Modellen gleich verfahren, keine Einschränkung in der Betriebserlaubnis erwirkt, aber im Fahrerhandbuch explizite Freigabe nur einer Reifenpaarung, nämlich dieser der Erstausrüstung bei Auslieferung, vorgenommen hat) uneingeschränkt auf eine Reifenfreigabe (bzw. Unbedenktlichkeitsbescheinigung) des Reifenherstellers angewiesen, wenn wir uns auf der sicheren Seite bewegen wollen.
das schreibt Yamaha dazu auf der Homepage:
Eine Reifenfabrikatsbindung liegt bei Ihrer Yamaha dann vor, wenn Reifenfabrikate/-modelle in Ihre Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, II; Fahrzeugschein/ -brief) eingetragen sind. Quelle: https://www.yamaha-motor.eu/de…aben_gutachten/index.aspx
Ist zwar für uns ärgerlich das Yamaha den Reifenherstellern den schwarzen Peter zuschiebt, diesen die Kosten für die Reifentest's auf den diversen Motorradmodellen, Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und auch nicht zuletzt eine gewissen Haftung für das Ganze aufbürdet. Andererseits kann Yamaha keine Qualitätskontrolle und Eignungsprüfung bei den diversen Reifenherstellern leisten. Damit sind die aber in guter Gesellschaft - oder kennt ihr einen anderen Motorradhersteller der sich hier angagiert? Somit gilt hier wohl, wer zulässig verwendbare Motorradreifen verkaufen will, darf den Aufwand für ein Reifenfreigabeverfahren nicht scheuen.
Letztlich gestehe ich aber selbstverständlich Jedem hier beteiligten das Recht auf eigene Meinung und Verfahrensweise zu. Eine gewisse Eigenverantwortung traue ich jedem vom Euch zu. Insoweit - macht es wie Ihr denkt :D.
und nun wieder zu meiner Ursprungsfrage: ist mein Leben als Österreicher weniger wert? Ich DARF jeden Reifen auf meine Tracer montieren (lt. gültigem EU Recht). Aber darf ich damit auch in Deutschland fahren? Wenn ja, gibt es für mich dann auf Deutschlands Autobahnen eine Geschwindigkeitsbegrenzung? Gelesen oder gesehen habe ich so was noch nie.
Grüße vom "Moselstrand"