Kannst auch zwei unterschiedliche Hersteller fahren.
Beiträge von Boxer_Leichtgewicht
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Um sich die Werksgarantie einer neuen, bis zu 24 Monat alten Yamaha zu erhalten, muss das erfüllt werden was in Beitrag 15 zu sehen ist. Ich denke nicht, das Yamaha freie Werkstätten zertifiziert, autorisiert hat.
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Folglich: wenn in den Garantiebedingungen etwas steht gilt das auch. Allerdings ist die Geweährleistung vor der Garantie.
Gewährleistung und Garantie laufen parallel. Beide Arten beginnen ab Tag 1.
Sobald etwas defekt ist, bricht ...etc. greift die Garantie.
Alles anzeigenZumal nach 12 Monaten die Beweislastumkehr greift. Kommt allerdings auch noch auf den Fehler an. Wenn der Motor Kolbenfresser hat, wird Yamaha und auch der Händler erstmal Wartungsfehler rufen. Nun muss man nachweisen, das alles korrekt gemacht wurde. Bricht dagegen sagen wir mal die Fussraste einfach so ohne Unfall, spielt die Wartung keine Rolle.
.... Bei Garantie muss man 24 Monate lang nichts nachweisen. Man muss nur die Voraussetzungen (Wartungen / Nachweis durch Werkstatt) für einen Garantieanspruch erfüllt haben. Vermute, das meinst du?! Bei einer Gewährleistung hat man ab Monat 13 sicherlich mit nervigen Diskussionen mit dem Händler zu rechnen. Oft wird man verlieren. Wer will die / das?? Niemand! Deswegen beruft man sich auch sofort auf den Garantieanspruch! ......
Fazit: eigentlich haben alle es richtig erklärt, nur der eine aus Sicht des BGB, der andere aus Sicht der Garantie und andere Meinungen beziehen sich auf Dinge die garnicht zur Wartung selbst gehören. Bruch an Teilen, Oxidationen wegen schlechter Lackierung oder Versiegelung etc. Der Händler tendiert dazu alles abzudrücken an den Hersteller und wenn ein Kunde ankommt: ich habe einen Garantiefall, drückt er doch aus, das er garnichts vom Händler will sondern vom Hersteller.Nur wissen das viele garnicht und es läuft hier schon verkehrt. Also immer von Gewährleistung reden. Und dem Händler erklären, das man Gewährleistung will.
..... Warum soll der Kunde auf Gewährleistung pochen? Das muss er alternativ machen, sollte sich der Hersteller innerhalb der ersten 12 Monate weigern den Garantiefall anzuerkennen. Kenne einen Fall, da hat KTM sich nach einigen Monaten geweigert einen Garantiefall bei einer lackierten Felge zu akzeptieren. Der Besitzer der KTM musste dann leider seinen Händler in die Pflicht der Gewährleistung nehmen. Dieser sorgte für eine neue Lackierung.
In dem Sinn: Theoretisch erlaubt der Gesetzgeber das man sogar selbst den Service machen kann, praktisch scheitert man an Anwälten und dem Rechtssystem bzw den Kosten die dabei entstehen. Und wenn man Garantie statt Gewährleistung geltend macht, hat man sowieso schon verloren.
Der Kunde kann ja vieles selber machen. In den ersten 12 Monaten. Verliert nur sofort, wenn er jede Wartung (i.d.R. 1000 + 10000) bis dahin selber gemacht hat, den kompletten Garantieanspruch! Also, idiotisch diese selber zu machen!
Falls dem Kunden der Motor um die Ohren fliegt, egal ob in den ersten 12 Monaten oder bis zu 24 Monaten, ist es ein Garantiefall. Es bezahlt sowieso der Hersteller. Es gibt keinen Händler der einen z. B. 8000,- Euro (ich meine jetzt keinen MT-Motor!) teueren neuen Motor in den ersten 12 Monaten über die Gewährleistung bezahlen muss.
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"Achten Sie darauf, dass der Händler das Serviceprotokoll für Sie abstempelt und einen Eintrag im digitalen Serviceprotokoll im Yamaha-Händlersystem hinzufügt. Wenn diese Arbeiten nicht ausgeführt werden, kann dies die Zuverlässigkeit Ihres Motorrades beeinträchtigen; die Garantie wird außer Kraft gesetzt."
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Lange Rede - kurzer Sinn: Wenn man einen langen und teuren Rechtsstreit nicht scheut, kann man die Wartung während des Werksgarantiezeitraums auch entweder selber oder von "irgendjemand" machen lassen. Die Rechtslage ist da mindestens undeutlich.
................Over and out

Man kann die Wartungen nicht selber machen bzw. durch irgendjemanden und damit die Garantie erhalten!
Die Rechtssprechung ist auch nicht undeutlich. In keinem Urteil gibt es dem Kunden die Möglichkeit eine Wartung selber durchführen zu dürfen bei Erhaltung der Herstellergarantie. Absurd!
Eine Herstellergarantie ist zwar eine freiwillige Leistung aber die Durchführung der Wartungen, um die Garantie sich erhalten zu können, fallen schon lange in die Rechtsprechung und unter EU-Recht.
Entweder muss es der Vertragshändler machen oder eine freie Werkstatt die sich an die Vorgaben des Herstellers hält.
Ist doch absurd auf den Gedanken zu kommen das nun jeder Kunde selbst eine Wartung macht, sich dies dann noch selber bestätigen darf und falls es mal zu einem Schaden am Produkt kommt, dann der Hersteller in die Haftung genommen werden soll.
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Jeglicher Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller verfällt wenn nicht eine Vertragswerkstatt oder eine freie Werkstatt nach Vorgabe des Herstellers die Wartungen durchführt.
Selbstdurchgeführte Wartungen sind juristisch unbedeutend.
Garantiefälle werden dann nur in einer Vertragswerkstatt durchgeführt. Logisch das somit ein Garantiefall der Vertragswerkstatt angezeigt werden muss. (Die Rechtssprechung geht mittlerweile dazu über auch freie Werkstätten zuzulassen aber warum sollte man in einem Garantiefall in eine freie gehen?!? Genau; man geht zu Yamaha! ;-))
Xj6ler, wenn du also den 1.000'er selber durchführst, dann nach einigen weiteren hundert km (wieviel kann ich dir nicht sagen, da ich den "Kulanzbereich" bei der 1000 km - Grenze von Yamaha nicht kenne) einen Schaden aufweisst, ist deine MT09 bereits nicht mehr in der Herstellergarantie!
PS.: Aus diesem Grunde sollte auch jeder Käufer eines neuwertigen Fahrzeuges (wenige Monate bis zu einem Jahr) schauen ob die erste Inspektion (ca. 1000 km) tatsächlich durchgeführt wurde. Man meint ja das man ein z. B. 10 Monate altes Krad mit einer Restgarantie von ca. einem Jahr erwirbt und dann hat man plötzlich eine neuwertige, wenige Monate alte Kiste, ohne weiteren Garantieanspruch erworben.
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Sieht gut aus; danke!

Sollte demnach auch noch passen, wenn man ggf. um bis zu 40 mm kürzere Riser verwendet.
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ChrisMT-09, stossen die Spiegel irgendwo beim Lenkeinschlag an?
Du hast den Originallenker montiert?!
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In Deutschland muss man natürlich eine ABE mitführen! Besagte EG-BE nicht.
In Österreich mag dies anders gehandhabt werden; weiss nicht. Allerdings weiss ich durch Bekannte das in Österreich empfohlen wird auch die EG-BE bei sich zu haben. Eine ABE (= deutsche Betriebserlaubnis!) gilt in dieser Form nicht in Österreich.
Wird aber i.d.R. in Österreich als Nachweis anerkannt um was dort einzutragen.
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Ok, klappt nicht mit den Louis-Links; gelöscht
Aber wir haben ja die zu HIGHSIDER.