Alles zum Thema Kaufverträge, Lieferverzug, Stornierung
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#12 Zitat von santaWobei mir das 2011 in der Schule noch so beigebracht wurde
Da hat man dann wahrscheinlich mit den Unterlagen den Unterricht vorbereitet, mit denen man selbst noch gelernt hatZitat von santa
Ich wollte auch letztlich nur feststellen dass ein Vertrag nur weil er so nicht stattfindet eben nicht nichtig ist - kaufmännische Sache ebenGenau und das rechtliche Konstrukt versteht man eben auf anhieb als Nichtjurist nicht sofort - denn was will ich denn mit einem Vertrag, wenn der eh nicht erfüllt werden kann ?!
Antwort: Wenn der Vertrag nichtig ist, dann habe ich auch keinerlei vertraglichen Ansprüche gegen die andere Vertragspartei. Genau dies möchte man aber verhindern (deshalb die Reform 2002), da diese vertraglichen Ansprüche für mich als Anspruchssteller günstiger sind (weniger Voraussetzungen, andere Beweislast usw.). -
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#13 ZitatGenau und das rechtliche Konstrukt versteht man eben auf anhieb als Nichtjurist nicht sofort - denn was will ich denn mit einem Vertrag, wenn der eh nicht erfüllt werden kann ?!
Antwort: Wenn der Vertrag nichtig ist, dann habe ich auch keinerlei vertraglichen Ansprüche gegen die andere Vertragspartei. Genau dies möchte man aber verhindern (deshalb die Reform 2002), da diese vertraglichen Ansprüche für mich als Anspruchssteller günstiger sind (weniger Voraussetzungen, andere Beweislast usw.).Stimme ich dir zu, macht Sinn In dem Fall ja sogar besser für uns bzw den Wartenden - Stichwort Ersatzleistung usw.
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#14 Zitat von LeserWenn die Maschine zum vereinbaren Leistungszeitpunkt nicht da ist, dann ist der Händler bereits in Verzug und ein Rücktritt idR ohne weiteres möglich.
Bei mir steht als Lieferdatum "Mai" im Vertrag. D.h. ab dem 1. Juni könnte ich zum Händler spazieren und mein Vertrag auflösen?
Damals in der Schule wurde mir glaube ich gesagt, dass man dem Händler noch bisschen Zeit zum nachbessern geben muss. -
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#16 Zitat von Dani
Bei mir steht als Lieferdatum "Mai" im Vertrag. D.h. ab dem 1. Juni könnte ich zum Händler spazieren und mein Vertrag auflösen?Nur "Mai" ist etwas zu unpräzise zur Annahme eines relativen Fixgeschäftes, dass nach § 323 II Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Da müsste/sollte eher etwas stehen wie "Lieferung spätestens Mai" oder dem Händler muss klar sein, dass man eine Tour/Urlaub starten möchte o.ä. - mit Hilfe eines Advokaten kann man das hinbiegen, so von wegen obj. Vertragsumstände wie Saisonstart usw.
Bei der Angabe "Mai" wäre der Händler aber ab 1. Juni in Verzug nach §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1 BGB und er müsste für den Verzögerungsschaden (weiter oben bereits etwas ausgeführt) einstehen.
Zur Länge der Frist für einen Rücktritt: Sie muss angemessen sein; dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Frist die Leistung nicht erst ermöglichen sollte, sondern die letzte Möglichkeit zur Erfüllung geben soll. Man muss auch keinen bestimmten Zeitraum angeben; sollte man z.B. nur 3 Tage Frist gewähren so wäre das wohl zu wenig, aber die Rechtswirkungen treten nach Ablauf der angemessenen Frist trotzdem ein, d.h. ich kann dann nach 3 Woche trotzdem zurücktreten.
Bei der "angemessenen" Frist kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an. Die 6 Wochen von Quicksilver sind daher nicht zu verallgemeinern und wären hier meines Erachtens zu lange. -
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#18 Hehe, die Zustellung wird schwierig ... vll bekommt die Klage der Deutsche Wetterdienst?
Ein Schmankerl aus einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung darf ich euch aber nicht vorenthalten:
Zitat[...]Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.[...]
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheid…k20100914_1bvr207010.htmlSachen gibts ...
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