Alles zum Thema Kaufverträge, Lieferverzug, Stornierung

  • #11

    Okay, da hast du natürlich dann Recht ;) Wobei mir das 2011 in der Schule noch so beigebracht wurde :eusa-think:
    Ich wollte auch letztlich nur feststellen dass ein Vertrag nur weil er so nicht stattfindet eben nicht nichtig ist - kaufmännische Sache eben :D


    LG

    "Was hat zwei Daumen und scheißt auf Ihre Meinung? - Bob Kelso!"
    Santa a.k.a. Claus

  • #12


    Da hat man dann wahrscheinlich mit den Unterlagen den Unterricht vorbereitet, mit denen man selbst noch gelernt hat :icon-mrgreen:



    Genau und das rechtliche Konstrukt versteht man eben auf anhieb als Nichtjurist nicht sofort - denn was will ich denn mit einem Vertrag, wenn der eh nicht erfüllt werden kann ?! :eusa-think:
    Antwort: Wenn der Vertrag nichtig ist, dann habe ich auch keinerlei vertraglichen Ansprüche gegen die andere Vertragspartei. Genau dies möchte man aber verhindern (deshalb die Reform 2002), da diese vertraglichen Ansprüche für mich als Anspruchssteller günstiger sind (weniger Voraussetzungen, andere Beweislast usw.).

    MT-07 Race Blue

  • #13


    Stimme ich dir zu, macht Sinn ;) In dem Fall ja sogar besser für uns bzw den Wartenden - Stichwort Ersatzleistung usw.

    "Was hat zwei Daumen und scheißt auf Ihre Meinung? - Bob Kelso!"
    Santa a.k.a. Claus

  • #14


    Bei mir steht als Lieferdatum "Mai" im Vertrag. D.h. ab dem 1. Juni könnte ich zum Händler spazieren und mein Vertrag auflösen?
    Damals in der Schule wurde mir glaube ich gesagt, dass man dem Händler noch bisschen Zeit zum nachbessern geben muss.

  • #15

    Hast du einen verbindlichen oder unverbindlichen?


    Bei einem verbindlichen kannst du ihm gleich eine Frist setzen, bei einem unverbindlichen erst wenn er min 6 Wochen in Verzug ist.

  • #16


    Nur "Mai" ist etwas zu unpräzise zur Annahme eines relativen Fixgeschäftes, dass nach § 323 II Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Da müsste/sollte eher etwas stehen wie "Lieferung spätestens Mai" oder dem Händler muss klar sein, dass man eine Tour/Urlaub starten möchte o.ä. - mit Hilfe eines Advokaten kann man das hinbiegen, so von wegen obj. Vertragsumstände wie Saisonstart usw. :eusa-whistle:


    Bei der Angabe "Mai" wäre der Händler aber ab 1. Juni in Verzug nach §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1 BGB und er müsste für den Verzögerungsschaden (weiter oben bereits etwas ausgeführt) einstehen.


    Zur Länge der Frist für einen Rücktritt: Sie muss angemessen sein; dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Frist die Leistung nicht erst ermöglichen sollte, sondern die letzte Möglichkeit zur Erfüllung geben soll. Man muss auch keinen bestimmten Zeitraum angeben; sollte man z.B. nur 3 Tage Frist gewähren so wäre das wohl zu wenig, aber die Rechtswirkungen treten nach Ablauf der angemessenen Frist trotzdem ein, d.h. ich kann dann nach 3 Woche trotzdem zurücktreten.
    Bei der "angemessenen" Frist kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an. Die 6 Wochen von Quicksilver sind daher nicht zu verallgemeinern und wären hier meines Erachtens zu lange.

    MT-07 Race Blue

  • #17

    ...ääähem, kann man auch das wetter verklagen, ich möcht am samstag übers wochenende wegfahren, aber das wetter ist nicht so nach meinem gusto ????


    bitte um insiderwissen :)


    gruss bene " der schon recht nervös ist "

    Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit ihrer Bewunderer zusammen

  • #18

    Hehe, die Zustellung wird schwierig ... vll bekommt die Klage der Deutsche Wetterdienst? :eusa-whistle:


    Ein Schmankerl aus einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung darf ich euch aber nicht vorenthalten:



    Sachen gibts ... :eusa-snooty:

    MT-07 Race Blue

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