Beiträge von GrauWolf

    Verkaufe hier meine orignalen YAMAHA-Seitenkoffer einer FJR1300 von 2004 in "Bluish Silver" -

    habe sie auf meiner Tracer 900 GT gefahren.


    Preisvorstellung für Foristen: 500,00 €


    Die Koffer haben leichte Nutzungsspuren/Kratzer im Lack.

    Mit Lackstift und Politur ausbesserbar - ich war nur zu faul, da bei der nächsten Tour wieder irgendjemand oder ich selbst da entlang schraddle... ;))


    Die Koffer haben jeweils 30 Liter Volumen.


    Ich baue die beiden Schlösser aus und gebe sie mit, damit kann der neue Besitzer sie umcodieren. Dazu gibt es noch ein drittes Schloss mit zwei Schlüsseln (quasi als Vorlage zum codieren).


    Auf Wunsch hätte ich noch zwei Innentaschen für die Koffer - bitte bei Bedarf kurz anfragen.


    Am liebsten wäre mir Abholung, da der Versand ansonsten mit zwei Paketen gemacht werden muss. Ich würde HERMES nehmen, dann kostet der komplette Versand zwischen 35 und 40 Euro.


    Siehe auch: eBay-Kleinanzeigen

    Keine Ahnung wo Du Deine „Mechanikerkenntnisse“ her hast (Wikipedia !?!)...

    Aber mal grundsätzlich: „Eine Kette ist immer nur so stark, wie ihr schwächstes Glied“

    Eventuell schon mal gehört?


    Soll heißen: die Annahme, das Kettenblatt könne „eiern“ - bei einer FESTEN Verschraubung mit der Felge - mit gleichzeitiger Annahme, dass das Ritzel - ebenfalls fest verschraubt - statisch sei,

    bedingt also, dass die dritte Komponente (Kette) ebenfalls eine absolut statische Einheit sei.

    Nach Deiner Lesart! :doh:


    Wahlweise ist das:

    - eine Aussage basierend auf Unkenntnis

    - die mangelnde Fähigkeit den (evtl. korrekt gemeinten) Sachverhalt plausibel darzustellen.


    Für mich klingt das nach der ersten Variante.

    Fehlt nur noch der Verweis auf eine Siemens-Luftschraube... :lachen:

    Die Vorschrift seitlicher Reflektoren ist streng genommen nicht Teil der EURO 4, sondern einer separaten Regelung der UNECE. Demnach sind die seitlichen Reflektoren eine Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug auf Antrag des Hersteller genehmigt werden kann. Nur mit diesen seitlichen Reflektoren entspricht damit das Fahrzeug einem genehmigten Typ.

    An diesen Begriff des "genehmigten Typs" knüpft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung an. Nach § 3 (1) der FZV können nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, welche einem genehmigten Typen entsprechen (oder eine Einzelgenehmigung erhalten haben).

    ...

    Aber auch beim Abbau der seitlichen Rückstrahler dürfte die Betriebserlaubnis erlöschen. Hierfür dürfte die Behörde zwei Gründe anführen, nämlich zum einen den § 19 Abs. 2 StZVO, wonach die Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn eine Veränderung an dem Fahrzeug eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt, und zum anderen die Nichterfüllung der ursprünglichen Zulassungsvoraussetzung, dass die Maschine einem genehmigten Typen entspricht. Dies tut sie ja nach Abbau der verpflichtenden Reflektoren nicht mehr.“


    kwt

    Hat damit nichts zu tun.

    Du musst bitte den Kasten davor/darüber berücksichtigen!


    „Reifenbindung“ vorhanden durch konkrete Angaben oder Verweis auf Betriebserlaubnis.


    Heißt in dem Fall: hat z.B. Yamaha in die Papiere eingetragen: „Nur mit Dunlop D222“

    sind ALLE anderen Fabrikate eintragungspflichtig - trotz ggf. korrekter Werte.

    Zunächst (um mal bei kleinlicher Auslegung zu bleiben): Diese Aussage bezog/bezieht sich auf die damals getestete Kombination:

    Tracer RN29/RN43 mit CRA3 !

    Speziell auf die RN57 bezogen trifft diese also schonmal gar nicht mehr zu, da das Modell eine andere Fahrwerksgeometrie hat.

    Ergo: kein Test -> keine Aussage -> kein Verbot !


    Zum Generellen: hier sei mal die aktuelle MOTORRAD-Ausgabe 18/2020 jedem als Lesestoff zu empfehlen, da hier in einem 6-seitigen Artikel auf die gesamte geänderte Reifenthematik eingegangen wird.

    Kurzfazit: Alles, was bis 31.12.2019 gültig war ist hinfällig.


    Zitat Achim Penisch / bei Michelin zuständig für Produkttechnik Motorradreifen:

    "Man muss in Zukunft unterscheiden zwischen einer Serviceinformation und einer Herstellerbescheinigung:


    Eine Serviceinformation gibt es für Bereifungen in den originalen Reifengrößen bei Motorrädern mit EU-Typgenehmigung.

    Hier lohnt sich ein Blick in die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (das sogenannte CoC-Papier, liegt der Zulassungsbescheinigung Teil II bei), die mehrere homologierte Reifengrößen enthalten kann. Der TÜV stellt dieses Dokument nicht zur Verfügung.


    Eine Herstellerbescheinigung wird vom Reifenhersteller ausgestellt für Bereifungen mit abweichender Reifengröße oder abweichender Reifenbauart beziehungsweise für alle Bereifungen für Motorräder mit ABE oder Einzelbetriebserlaubnis."


    Heißt also: selbst WENN Conti seinerzeit die Aussage getätigt hat, dass es keine Freigabe für den CRA3 auf der Tracer gibt,

    ist diese durch die Neuregelung hinfällig und somit aufgehoben.

    AUSSER: Conti erklärt in irgendeiner schnell und einfach zugänglichen Information, dass - und vor allem welche - Bedenken gegen eine Verwendung existieren.


    Ergänzend: (MOTORRAD 18/20202; Seite 52)

    "Ein vom Hersteller freigegebener Reifen, der in der letzten Dezemberwoche 2019 hergestellt wurde, hat noch offiziellen Segen.

    Das topfgleiche Pendant, das seit der ersten Januarwoche 2020 aus dem Backofen kommt, ist dagegen illegal ohne Eintrag in die Fahrzeugpapiere."


    Das hieße im Umkehrschluss: wenn sich jemand noch einen 2019er CRA3 auf die Tracer RN29/RN43 schnallt, würde er/sie/es ggfs. einen explizit NICHT freigegebenen Reifen fahren

    - ist es ein 2020er: völlig wurscht!