Ob RN29 oder RN 57 ist ja letztendlich egal.
Man braucht keine Unbedenklichkeitsbescheinigung/Freigabe.
Also muss ich mich als potentieller Käufer auch nicht darum kümmern, ob eine existiert, oder nicht.
Quelle: Conti-Reifenfreigaben
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Aber wenn der Hersteller ein Produkt auf den Markt schmeißt, dass nach eigener Aussage nicht funktioniert, muss er doch reagieren.
Gruß
Wolle