Beiträge von Wolle1050

    Rein optisch, das Bild mit dem Pfeil. Da ist doch die Strecke Profilboden bis Markeroberkante ungefähr gleich der Strecke Markeroberkante bis Profiloberkante. Wenn die Gesamtstrecke nun 2mm ist, passt es doch, das der Marker ca. 1mm hat. Aber niemals 1,6mm.

    Aber ist natürlich nur n Foto.


    Gruß

    Wolle

    Welches Moped hatte denn in den 90ern keine Reifenbindung mehr?

    Das ging nach 2000 erst los. In den 90ern kamen die Freigaben der Reifenhersteller auf, sodass ich für andere Reifenfabrikate nicht mehr zu TÜV zum Eintragen fahren musste.

    Und NEIN.

    Auf meiner 2005er Speedy durfte ich (sogar mit einem Extra Schreiben von Triumph für deutschen TÜV und Polizei) alles fahren was den Dimensionen/Last-und Geschwindigkeitsvorgaben entsprach.

    Wie aktuell auch.

    https://www.gtue.de/Geschaefts…al/Datenbanken/55801.html


    Gruß


    Wolle

    Bomibaer

    Wie du schon richtig schreibst: "Mit gesetzlicher Absegnung"

    Also braucht niemand den Weltuntergang an die Wand malen, wenn man die "unsinnigen" Kombinationen fährt.

    Ist ja nicht wie bei Carglas, wo das Auto explodiert, wenn man den Steinschlag in der Scheibe nicht sofort reparieren läßt.;)

    Und nur darum geht es doch in diesen Freigabethreads.

    Es ist legal und keine Versicherung oder sonstwer kann einem einen Strick daraus drehen, wenn man etwas legales macht.

    Ob es sinnvoll ist, oder vielleicht sogar besser (Sportreifen vorne, Tourenreifen hinten) (alles ist besser als die Originalbereifung RN29), sei dahingestellt.


    Gruß


    Wolle

    Weil er es nicht offiziell tut, sondern nur auf Einzelanfrage.

    Nochmal:

    Ich muss nicht auf Herstellerseiten nach Freigaben suchen. Wenn ich es bei Conti trotzdem mache steht auf der ersten Seite, dass ich das nicht brauche.

    Wenn Conti sagt, mein Produkt ist gefährlich mit Bike xy, dann soll es das über das KBA bekannt machen.


    Gruß


    Wolle

    Ob RN29 oder RN 57 ist ja letztendlich egal.

    Man braucht keine Unbedenklichkeitsbescheinigung/Freigabe.

    Also muss ich mich als potentieller Käufer auch nicht darum kümmern, ob eine existiert, oder nicht.


    Quelle: Conti-Reifenfreigaben

    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

    Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.


    Aber wenn der Hersteller ein Produkt auf den Markt schmeißt, dass nach eigener Aussage nicht funktioniert, muss er doch reagieren.


    Gruß

    Wolle