Beiträge von Wolle1050

    Welches Moped hatte denn in den 90ern keine Reifenbindung mehr?

    Das ging nach 2000 erst los. In den 90ern kamen die Freigaben der Reifenhersteller auf, sodass ich für andere Reifenfabrikate nicht mehr zu TÜV zum Eintragen fahren musste.

    Und NEIN.

    Auf meiner 2005er Speedy durfte ich (sogar mit einem Extra Schreiben von Triumph für deutschen TÜV und Polizei) alles fahren was den Dimensionen/Last-und Geschwindigkeitsvorgaben entsprach.

    Wie aktuell auch.

    https://www.gtue.de/Geschaefts…al/Datenbanken/55801.html


    Gruß


    Wolle

    Bomibaer

    Wie du schon richtig schreibst: "Mit gesetzlicher Absegnung"

    Also braucht niemand den Weltuntergang an die Wand malen, wenn man die "unsinnigen" Kombinationen fährt.

    Ist ja nicht wie bei Carglas, wo das Auto explodiert, wenn man den Steinschlag in der Scheibe nicht sofort reparieren läßt.;)

    Und nur darum geht es doch in diesen Freigabethreads.

    Es ist legal und keine Versicherung oder sonstwer kann einem einen Strick daraus drehen, wenn man etwas legales macht.

    Ob es sinnvoll ist, oder vielleicht sogar besser (Sportreifen vorne, Tourenreifen hinten) (alles ist besser als die Originalbereifung RN29), sei dahingestellt.


    Gruß


    Wolle

    Weil er es nicht offiziell tut, sondern nur auf Einzelanfrage.

    Nochmal:

    Ich muss nicht auf Herstellerseiten nach Freigaben suchen. Wenn ich es bei Conti trotzdem mache steht auf der ersten Seite, dass ich das nicht brauche.

    Wenn Conti sagt, mein Produkt ist gefährlich mit Bike xy, dann soll es das über das KBA bekannt machen.


    Gruß


    Wolle

    Ob RN29 oder RN 57 ist ja letztendlich egal.

    Man braucht keine Unbedenklichkeitsbescheinigung/Freigabe.

    Also muss ich mich als potentieller Käufer auch nicht darum kümmern, ob eine existiert, oder nicht.


    Quelle: Conti-Reifenfreigaben

    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

    Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.


    Aber wenn der Hersteller ein Produkt auf den Markt schmeißt, dass nach eigener Aussage nicht funktioniert, muss er doch reagieren.


    Gruß

    Wolle

    Leite dieses Schreiben doch mal spaßeshalber ans KBA weiter. Mit der Bitte um Prüfung, ob nicht für RN29 Fahrer eine Warnung ausgegeben werden muss.

    Conti muss ja für einzelne Reifen/Moped Kombinationen keine Freigabe erwirken und es dem Käufer überlassen, aber mit dieser Aussage bringt sich Conti, mMn in eine Schwäche rechtliche Position.

    Gruß

    Wolle

    Na, dann hoffe ich doch, dass Conti beim KBA eine Warnung an die Fahrzeughalter in Auftrag gegeben hat, dass ihr Produkt nicht den Vorgaben entspricht und gefährlich ist. Denn wenn sie Kenntnis davon haben, das ihr Reifen nicht funktioniert, müssen sie ja tätig werden.

    Auf der Conti-eigenen Seite schreiben sie ja, dass für EG Fahrzeuge keine Freigaben benötigt werden. Also kümmert sich der geneigte Käufer nicht um eine solche. Also wäre Conti in der Pflicht Abweichungen von der Norm zu publizieren.

    Aber ich habe noch keine Warnung für die Kombi RN29 CRA3 beim KBA, oder bei Conti entdecken können.


    Was zum Thema Beweislast:

    https://www.wilhelm-rae.de/sit…xistipp_november_2011.pdf


    und es geht immer nur um Kaskoschäden. Und bei neuere Policen läßt sich grobe Fahrlässigkeit mit einschließen.


    Aber alternative Fakten sind ja modern.


    Gruß


    Wolle