Zitat von Dani
Bei mir steht als Lieferdatum "Mai" im Vertrag. D.h. ab dem 1. Juni könnte ich zum Händler spazieren und mein Vertrag auflösen?
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Nur "Mai" ist etwas zu unpräzise zur Annahme eines relativen Fixgeschäftes, dass nach § 323 II Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Da müsste/sollte eher etwas stehen wie "Lieferung spätestens Mai" oder dem Händler muss klar sein, dass man eine Tour/Urlaub starten möchte o.ä. - mit Hilfe eines Advokaten kann man das hinbiegen, so von wegen obj. Vertragsumstände wie Saisonstart usw. 
Bei der Angabe "Mai" wäre der Händler aber ab 1. Juni in Verzug nach §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1 BGB und er müsste für den Verzögerungsschaden (weiter oben bereits etwas ausgeführt) einstehen.
Zur Länge der Frist für einen Rücktritt: Sie muss angemessen sein; dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Frist die Leistung nicht erst ermöglichen sollte, sondern die letzte Möglichkeit zur Erfüllung geben soll. Man muss auch keinen bestimmten Zeitraum angeben; sollte man z.B. nur 3 Tage Frist gewähren so wäre das wohl zu wenig, aber die Rechtswirkungen treten nach Ablauf der angemessenen Frist trotzdem ein, d.h. ich kann dann nach 3 Woche trotzdem zurücktreten.
Bei der "angemessenen" Frist kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an. Die 6 Wochen von Quicksilver sind daher nicht zu verallgemeinern und wären hier meines Erachtens zu lange.