Alles zum Thema Kaufverträge, Lieferverzug, Stornierung
-
-
-
#2 Zitat von DaniWenn die Maschine am 31. Mai nicht geliefert wurde kannst du den Händler in Lieferverzug setzen. Wenn er dann innerhalb von glaube ich 2 Woche keine für dich hat kannst du vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Maschine zum vereinbaren Leistungszeitpunkt nicht da ist, dann ist der Händler bereits in Verzug und ein Rücktritt idR ohne weiteres möglich.
Wenn man das "große" Programm fahren möchte mit Schadensersatz & Co. sollte man nochmals genauer in den Vertrag schauen -
-
#3 Habe im Vertrag rein schreiben lassen, dass ich zurück treten kann wenn nicht bis inkl. Juni geliefert wird. Ich habe ja auch garnicht vor zurück zu treten, ich will die MT ja auf jeden Fall. Frage ist eher was passiert wenn sie nicht bis inkl. Juni kommt. Nicht das der Vertrag dann nichtig ist und ich für September einen neuen machen muss zum neuen Preis der MT... aber das traue ich meinem freundlichen eh nicht zu
-
#4 Zitat von skottiNicht das der Vertrag dann nichtig ist und ich für September einen neuen machen muss zum neuen Preis der MT... aber das traue ich meinem freundlichen eh nicht zu
Nein, so leicht geht das mit der "Nichtigkeit" nicht
Du hast - bis zur Ausübung deines Rücktrittsrechts - einen Anspruch auf die MT-09 zu den vereinbarten Konditionen.
Interessant wird es dann nur wenn man bsp. das Moped für den Weg zur Arbeit benötigt, sich auf den Termin verlässt und die alte Möhre schon verkauft hat - für den entstehenden Schaden muss dann der Freundliche einstehen (Ersatzmoped, Leihfahrzeugmiete), sofern in Verzug. -
-
-
#6 Zitat von santaNichtig wird der Vertrag sowieso nicht, das würde voraussetzen dass er zum Zeitpunkt des Unterschreibens bereits nicht zu erfüllen war
Nein, auch das ist seit 2002 (Schuldrechtsreform) nicht mehr der Fall, vgl. § 311a Abs. 1 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html)@ Heinzels
Ja, das habe ich auch gelesen. Erste 07er ohne ABS gibts beim Hester zu bewundern; die Maschinen mit ABS kommen Ende März.
-
-
#7 Zitat(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Klar, da steht von Schadensersatz, davon habe ich nicht gesprochen. Der Vertrag ist nichtig wenn er von vornherein unerfüllbar war. Das trifft ja nicht zu, deswegen ist der Vertrag nicht nichtig.
Hierzu folgernder Text Quelle: wikipedia
ZitatWenn Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen so schwere Mängel aufweisen, dass das Gesetz ihnen von Anfang an keine Rechtswirkungen zugesteht, sind sie nichtig. Diese Nichtigkeit ist nur in wenigen Fällen, die das Gesetz abschließend aufzählt, heilbar. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an („ex tunc“), und zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten und wirkt gegen jedermann
-
#8 @ Santa
Richtig, ich habe auch extra Absatz 1 in meinem Beitrag genannt und nicht den Absatz 2, der lediglich die Rechtsfolgen klärt, weil gerade keine Nichtigkeit vorliegt, aber auch das ursprüngliche geschuldete wegen Unmöglichkeit nicht geleistet werden kann.
Deine AussageZitatDer Vertrag ist nichtig wenn er von vornherein unerfüllbar war.
ist seit 2002 falsch, da § 311a Absatz 1 BGB gerade dies nicht möchte.Dein Auszug aus Wikipedia beschreibt lediglich, was man unter Nichtigkeit zu verstehen hat. Wann etwas nichtig ist, sagt dieser Artikel nicht. Wiki schreibt bestimmt auch etwas zur anfänglichen Unmöglichkeit.
-
-
-
#10 Zitat von santaEin Vertrag mit einer geschäftsunfähigen Person ist zB IMMER nichtig O.o
Und das ist auch heute noch so, der war seit Vertragsschluss nichtig und ist es damit immer.Richtig - aber jetzt sind wir bei einem anderen Nichtigkeitsgrund.
Früher war in der Juristerei umstritten, ob auch die anfängliche Unmöglichkeit die Nichtigkeit zur Folge hat. Eine Antwort darauf hat der Gesetzgeber 2002 mit dem neuen § 311a Abs. 1 BGB gegeben.Dein genannter Nichtigkeitsgrund hat das BGB bereits seit 1900 aufgeführt (wie Sittenwidrigkeit usw.) und war nie umstritten
-
-
Hey,
dir scheint die Diskussion zu gefallen, aber du bist nicht angemeldet.
Wenn du ein Konto eröffnest merken wir uns deinen Lesefortschritt und bringen dich dorthin zurück. Zudem können wir dich per E-Mail über neue Beiträge informieren. Dadurch verpasst du nichts mehr.
Jetzt anmelden!