Reifenfreigaben ab 2020 - alles neu

  • #11

    So habe ich es auch verstanden und wurde hier auch bestätigt.

    - Das gilt für Motorräder mit EU-Zulassung ab ca. 2001 !!!

    . Eintragungspflicht jedoch für alle Motorräder mit ABE Zulassung vor 2001 ( siehe Feld K in der Zulassungsbescheinigung ).


    https://video.mopedreifen.de/T…4nderungen_2020/1080p.mp4 ( ab 11.53min. für Motorräder ab 2001 )


    Ich werde mir den CRA3 auf meine RN57 aufziehen lassen, der hat mich auf meiner ehem Z900 schon absolut überzeugt.

    "Wissen Sie warum wir Sie angehalten haben?" .... "Weil ich es zugelassen hab"

  • #12

    Moin


    So ist es. Es hat sich im Grunde nur eines Geändert:


    Vorher konnte man eine Andere Größe der Reifen fahren, wenn eine Freigabe Seitens des Reifen Herstellers Vorlag.


    Also Wenn 180/50/17 im Schein stand, dann durfte man zum Beispiel 190/55/17 fahren, wenn eine Freigabe des Reifen Herstellers für dieses Moped vorlag.


    Das darf man jetzt nicht mehr. Man muss eine Änderung der Reifengröße beim TÜV Eintragen lassen.


    Für alle Neuen Mopeds ab 2005 gilt immer noch, das man jede Marke fahren darf, sofern die Reifen Größe, die im Schein steht, stimmt.

    EDIT: Wenn keine Reifenbindung Eingetragen ist, gilt das auch vor 2005.


    Auch Mischbereifung ist Erlaubt. Also Michelin Vorne und Conti Hinten. Nur die Größe und Geschwindigkeits Index und Traglast müssen Stimmen.



    Gruß

    " Glück kann man nicht kaufen. Aber ein Motorrad und das ist verdammt nah dran."


  • #13

    :thumbup:

    CB250G, CB550K3, GS550D, GSX750F, GSX1100R 91, GSX1100RW 94, GSX1100RW 96, Bandit1200 Kult,

    Bandit1200 Pop, Z1000, Tuono Factory, Speed Triple 09, Speed Triple R2012, Speed Triple R2013,

    Speed Triple R2013 + Tracer 2015, Speed Triple R2013 + BMW R1250RS, Speed Triple R2013 + BMW R1250GS

  • #15

    Hmmm. Es hat sich bezüglich Herstellerbindung nix geändert. Falls wirklich ein bestimmter Reifen im Schein vorgeschrieben ist, bleibt das auch weiter so.

    Weswegen meinst du, es würde sich bei der Versys ändern?

    Gruß

    Wolle

    CB250G, CB550K3, GS550D, GSX750F, GSX1100R 91, GSX1100RW 94, GSX1100RW 96, Bandit1200 Kult,

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  • #16

    https://www.bmvi.de/SharedDocs…bination-kraftraeder.html


    "Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht."

  • #17

    Ich möchte euch an dieser Stelle mal meinen Schriftverkehr mit Conti zur Seite stellen. Die Hersteller sichern sich an der Politik vorbei nochmals extra ab. Siehe unten!


    Im Folgenden geht es um eine angefragte Reifenfreigabe für die Tracer 900 RN29 und dem Trail Attack 3.

    Die Textformatierungen in FETT und ROT wurden vom Verfasser gewält!

    Ich denke gerade der rot geschriebene Teil sollte Baeachtung finden.




    Sehr geehrter Herr ......,



    das Produkt Trail Attack 3 wurde bisher nicht auf dem genanntem Fahrzeug getestet, daher ist keine Service-Information erhältlich.


    Mit EU-Beschluss 97/24/EU entfällt die Reifenbindung für Motorräder in der EU (Außer bei einer Reifenbindung in Deutschland). Dies bedeutet, dass jede Reifenkombination, die den Größen, Tragfähigkeits und Lastindex erfüllt, auf dem Fahrzeug montiert werden kann.


    Jedoch wissen wir, dass nicht unbedingt jeder Reifen der diesen Mindestanforderungen entspricht, auch mit jedem Motorrad harmoniert.


    Um etwaige kritische Fahrzustände bei Höchstgeschwindigkeit oder Nutzung der maximalen Zuladung zu vermeiden, prüfen die Hersteller mittels eigener Reifenfahrversuche ihre Produkte auf den jeweiligen Motorradmodellen.


    Wenn die Fahrversuche unter allen Fahr- und Belastungszuständen keine kritischen Parameter aufweisen, erstellen sie dann für diese Produkte die jeweiligen Service-Information für das Motorrad.


    Dies ist ein aus unserer Sicht verkehrstechnisch wichtiger Bestandteil zur Sicherheit unserer Kunden im Straßenverkehr, besonders in Deutschland, wo keine prinzipielle Geschwindigkeitsbegrenzung existiert.



    In Bezug auf die Halterhaftung, ist die jeweilige Service-Information das entscheidende Dokument, um den Nachweis zu erbringen, dass die montierte und durch Empfehlung/Freigabe dokumentierte Bereifung unter allen Fahrzuständen mit dem jeweiligen Motorrad harmoniert.


    Werden Motorradreifen auf ein Motorrad montiert, die zwar gemäß Richtline 97/24/EU zugelassen sind, jedoch nicht mittels Service-Information für das Motorrad empfohlen/freigegeben sind, können wir nicht ausschließen, dass unter bestimmten Fahrzuständen und Belastungen kritische fahrdynamische Zustände auftreten können.



    Wir empfehlen grundsätzlich die Montage von Reifen entsprechend der Service-Information für das jeweilige Motorrad.




  • #18

    blahwas

    Ja, das liest sich gut. :thumbup:

    @Tracertreiber

    Hat aber ja keine rechtliche Relevanz.

    Ich denke, es ist schon sehr theoretisch, den Reifenhersteller im Falle eines Unfalls als Ursache zu identifizieren.

    Außer der Reifen zerlegt sich. Und in dem Fall hat ein Hersteller vor Jahren bei nem Kumpel den Totalschaden ohne Murren bezahlt.

    Im Falle Conti:

    Wenn ich mich lege ist es mein Problem. Aber der von mir angerichtete Schaden wird von meiner Versicherung übernommen.

    Alles gut.

    Gruß

    Wolle

    CB250G, CB550K3, GS550D, GSX750F, GSX1100R 91, GSX1100RW 94, GSX1100RW 96, Bandit1200 Kult,

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