aus interesse habe ich mal bei LSL nachgelesen und dort steht:
Verwendungsbereich
Die Verwendung des unter Pkt. 1. beschriebenen Umrüstung ist grundsätzlich an allen in Anlage V
aufgeführten Kraftradtypen mit Typgenehmigung (ABE gem. § 20 StVZO oder EG-BE gem. RREG
92/61/EWG oder RREG 2002/24/EG bzw. VO (EU) Nr. 168/2013) bei ansonsten serienmäßiger
Ausrüstung zulässig.
die letzen vier worte sind entscheidend. somit ist Lenker inkl neuem Riser ohne Eintragung trotz ABE nicht zulässig.
Falls man an einen überpeniblen Ticketschreiber kommen sollte, kann das schonmal teuer werden.
daher beides eintragen lassen und gut ist.