Zitat von MT-MikeAlles anzeigen
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muß laut Gesetzgeber imer noch mitgeführt werden. Selbst wenn in den Fahrzeugpapieren keine Reifenbindung besteht, fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Reifenfreigabe.
Da beisst die Maus keinen Faden ab.
Hallo Mike,
dann zeig doch mal die Maus samt Faden respektive die Vorschrift, aus der das deiner Meinung nach hervorgehen soll. Da kannst aber sehr lange danach suchen und wirst dennoch nichts finden.
Denn wie bereits hier in diesem Thread durch wbdz14 im 5. Posting zitiert:
ZitatAlles anzeigenMit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert.
Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen (und eben nicht mehr Freigaben) der Hersteller für Fahrzeuge ohne Reifenbindung beziehen sich immer nur auf die Haftungsfrage der Hersteller, nicht aber auf eine "gesetzliche Erlaubnis".