Beiträge von peter_moscow

    Mein Winterprojekt für die Tracer ist die Montage des Kennzeichenhalters der MT09-2017 an die Tracer09-2016.


    Auf was man achten muss:
    - du musst die Kabel für die Kennzeichenbeleuchtung nach unten legen
    - Befestigung der Blinker oben oder unten, dann auch die Blinkerkabel nach unten


    Als ich den KZH der 17 nur mal so provisorisch hingehalten habe, ist mir aufgefallen, dass die Steckachse von der Tracer zu kurz sein könnte.
    Im Yamaha Teilekatalog sind die Nummern der Achse für die Tracer09-2016 und die MT09-2016 gleich.
    Die MT09-2017 hat eine andere Nummer.


    Tracer09-2016 und die MT09-2016 => 1RC-25381-00
    MT09-2017 => BS2-25381-00


    Wie schon Daniel geschrieben hat, gibt es noch einen alternativen KZH von Valtermoto.
    Den habe ich zur Zeit montiert =>
    http://mt09.de/forum/viewtopic.php?f=52&t=8380


    Hier der Link
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl…in=pdf&tlevel=-2&nohist=1


    Der dazugehörige Auszug =>

    Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
    Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
    (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
    nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geän-
    dert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch
    folgende Sätze ersetzt:
    „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei
    Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte
    oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit
    Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allge-
    meinen Anforderungen an die Bereifung den Anfor-
    derungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-
    Zulassungs-Ordnung genügen.


    Satz 1 gilt nicht für
    1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
    2. einspurige Kraftfahrzeuge,
    3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
    4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2
    Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
    5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten
    Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bau-
    artbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den
    Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen-
    verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
    6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine
    Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar
    sind.


    Super - Danke für die Info :dance: