Zitat von dergeorg
Winterreifenpflicht für einspurige Kraftfahrzeuge ist durch die Veröffentlichung im BGBl aufgehoben. Nur falls es jemanden interessiert. Wer´s nachlesen will, auf den öffentlichen Zugang und dann selber suchen, geht nicht zu verlinken.
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Hier der Link
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl…in=pdf&tlevel=-2&nohist=1
Der dazugehörige Auszug =>
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch
folgende Sätze ersetzt:
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte
oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit
Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allge-
meinen Anforderungen an die Bereifung den Anfor-
derungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung genügen.
Satz 1 gilt nicht für
1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2. einspurige Kraftfahrzeuge,
3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2
Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten
Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bau-
artbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den
Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine
Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar
sind.