@ Reinhold
Alternativ: Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Die zugesicherte Eigenschaft wird gemäß §§ 434, § 437, 439 und 440 BGB gesetzlich geregelt.
Eine Eigenschaft gilt als "zugesichert", wenn der Vertragspartner zusichert, dass er rechtlich dafür einsteht, dass sie tatsächlich vorhanden ist. Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe die zugesicherte Eigenschaft besitzt. Wenn einer Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, so liegt ein Mangel vor. Dieser wiederum hat Gewährleistungsansprüche seitens des Käufers zur Folge; er kann entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder Nacherfüllung oder Minderung verlangen.
Kommt aufs Gleiche raus.
Gruß
Jörg