OLG Frankfurt: Motorradfahren im Pulk kann zu Haftungsausschluß bei Verkehrsunfall führen
Von: RA Schlemm 9. September 2015 Abgelegt in: Motorrad-Urteile, Motorradrecht Hinterlasse einen Kommentar1.834 Abrufe
Der Fall:
Ein Motorradfahrer (Im folgenden als Kläger bezeichnet) fuhr zusammen mit 3 weiteren Motorradfahrern in einer Gruppe auf einer Landstraße. Der erste der Gruppe kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der Kläger fuhr direkt dahinter und stürzte mit seinem Motorrad. Verursachung und Details dieses Sturzes konnten nicht aufgeklärt werden. Der Kläger erlitt bei dem Sturz erhebliche Verletzungen, sein Motorrad wurde vollständig beschädigt. Der hinter ihm fahrende Motorradfahrer kam ebenfalls zu Fall, der letzte Motorradfahrer der Gruppe konnte sich zwischen den rutschenden und liegenden Motorrädern ohne Sturz hindurchschlängeln. Der Kläger behauptete, dass er aufgrund der Kollision des ersten Motorrads sein Motorrad habe abbremsen müssen und noch rechtzeitig zum Stehen gebracht habe, als der hinter ihm in der Gruppe fahrende Motorradfahrer auf das Heck seines Motorrads aufgeprallt sei und ihn dabei mitgeschleppt habe.
Die Entscheidung:
Nachdem das Landgericht Darmstadt nach einer Beweisaufnahme (Zeugen; Sachverständiger) die Klage abgewiesen hatte, musste sich das OLG Frankfurt als Berufungsgericht mit dem Fall beschäftigen. Nach Auffassung des OLG habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es in der Gruppe keine feste Reihenfolge gegeben habe und dass die Motorradgruppe einvernehmlich den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Offensichtlich wurde eine Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren (ein Zeuge schilderte einen Abstand zum Vordermann von 5 m). Interessant ist die Einschätzung des Senats bezüglich Motorradfahrens in einer Gruppe, welche hier wörtlich wiedergegeben werden muss:
“Für den Senat stellt sich damit das durchaus im Straßenverkehr vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann.”
Im Endergebnis hat das OLG Frankfurt die Berufung zurückgewiesen mit der Argumentation, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen seien, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Es vertrat die Auffassung, dass jedem in der Gruppe die gleiche Situation hätte passieren können wie dem Kläger.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 – 22 U 39/14 –, juris
Fazit:
Diesseits ist (angesichts der Formulierung des vertrauten Bilds einer Motorradgruppenfahrt) nicht bekannt, ob unter den /Richtern des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurts Motorradfahrer sind. Jedem versierten Motorradfahrer müsste bekannt sein, dass – nicht nur auch- sondern gerade bei einer Fahrt in einer Motorradgruppe besonders auf den Sicherheitsabstand geachtet werden muss. Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung angesichts des in der Beweisaufnahme sich ergebenden zu geringen Sicherheitsabstandes nicht zu beanstanden.
Quelle;http://lawbike.de/olg-frankfurt-motorrad…unfall-fuehren/