Hallo, superhelmut.
Grundsätzlich hast du recht, das Schaltschema ist vorgeschrieben. Aber nicht erst seit 2016, sondern sogar seit 1992 in Deutschalnd und seit 1998 in der EU, für Fz mit mehr als 200 ccm. Allerdings: die R60 richtet sich an die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, nicht unmittelbar als Umbauvorschrift an den einzelnen Motorradhalter.
Fall1: Zubehör-Anlage. Es kommt darauf an, was in deren ABE beziehungsweise Teilegutachten steht. Wenn die Anlage so geprüft und genehmigt wurde, ist die GP-Schaltung okay; so zB in der ABE KBA91669 für TRW-Austauschfußrastenanlagen steht im technischen Prüfbericht ausdrücklich: „Schaltung: an einigen Modellen ist auch die Möglichkeit einer Umkehrschaltung gegeben.“ Des Weiteren ist in dieser ABE die Honda CBR 1000 RR Fireblade RR/SP, Typ SC77 aufgeführt. Zu ihr gehört unter anderem der Hinweis Nummer 10. Dieser lautet: „bei Umkehrschaltung, Ritzelabdeckung entfernen“.
Ein ähnliches Beispiel ist die Tieferlegung bei PKW: genehmigt wurden eine bestimmte Höhe des Fz, durch Federn wird sie zulässigerweise unterschritten. Oder hunderte von Fz mit ECE-genehmigten Scheinwerfern für Halogenleuchtmittel - die durch LEDs von Osram und Philipps ersetzt werden dürfen, obwohl der Scheinwerfer dafür nicht genehmigt ist.
Fazit: Eine für GP-Schaltung ausgelegte und GEPRÜFTE Anlage darf verwendet werden. Eine ausdrücklich nur für Normalschaltung genehmigte Anlage darf nicht auf Umkehrschaltung montiert werden.
Fall 2: jemand baut ein eigenes System. Erlischt die Betriebserlaubnis?
Gem. §19(2) StVZO erlischt die BE wenn:
die genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Es könnte höchstens greifen, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Aber der allgemeine Maßstab der Rechtsprechung spricht gegen eine pauschale Einstufung: Der BGH hat entschieden, dass weder die Veränderung eines vorgeschriebenen Fahrzeugteils noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreicht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, aufgrund deren eine Gefährdung mit einem gewissen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im BGH-Fall genügte selbst die Montage nicht genehmigter Felgen ohne konkrete technische Feststellungen nicht automatisch für das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dasselbe gilt fürs Verschalten:
- Das ist zunächst nur eine abstrakte Möglichkeit.
- Verschalten ist auch beim Standardschema möglich.
- Ein Fahrer, der sich bewusst für ein GP-Schema entscheidet und daran gewöhnt ist, muss nicht wahrscheinlicher fehlbedienen als beim normalen Schema.
- KBA-genehmigte Umkehrschaltungen zeigen, dass ein umgekehrtes Bedienprinzip nicht generell als unvertretbares Fehlbedienungsrisiko angesehen wird.
Eine Gefährdung ist somit zu erwarten nicht beim Schalt-Schema, sondern bei einer konkreten technischen Änderung, wenn sie mangelhaft oder unsachgemäß durchgeführt wurde, zB: mechanisches Verklemmen, fehlende Freigängigkeit, zu geringe Einschraubtiefe der Verbindungen und Ähnliches.
Fazit: wenn die Änderung sachgemäß ausgeführt wurde - kein Erlöschen der BE.
Und: Eine UN/ECE-Regelung wirkt nicht automatisch allein durch ihre Existenz als allgemeines deutsches Recht. Sie muss von Deutschland oder der EU angenommen und über das jeweilige Genehmigungsrecht anwendbar gemacht worden sein. Heißt: 1. Deutschland muss EG-Regelungen ins nationale Recht übernehmen, damit sie wirksam werden; 2. Deutschland muss den ECE-Regelungen beitreten, damit sie national wirksam werden; oder die EU ist dieser Regelung beigetreten - dann gilt 1.
Gruß