Beiträge von Loews

    Hallo, superhelmut.

    Grundsätzlich hast du recht, das Schaltschema ist vorgeschrieben. Aber nicht erst seit 2016, sondern sogar seit 1992 in Deutschalnd und seit 1998 in der EU, für Fz mit mehr als 200 ccm. Allerdings: die R60 richtet sich an die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, nicht unmittelbar als Umbauvorschrift an den einzelnen Motorradhalter.


    Fall1: Zubehör-Anlage. Es kommt darauf an, was in deren ABE beziehungsweise Teilegutachten steht. Wenn die Anlage so geprüft und genehmigt wurde, ist die GP-Schaltung okay; so zB in der ABE KBA91669 für TRW-Austauschfußrastenanlagen steht im technischen Prüfbericht ausdrücklich: „Schaltung: an einigen Modellen ist auch die Möglichkeit einer Umkehrschaltung gegeben.“ Des Weiteren ist in dieser ABE die Honda CBR 1000 RR Fireblade RR/SP, Typ SC77 aufgeführt. Zu ihr gehört unter anderem der Hinweis Nummer 10. Dieser lautet: „bei Umkehrschaltung, Ritzelabdeckung entfernen“.

    Ein ähnliches Beispiel ist die Tieferlegung bei PKW: genehmigt wurden eine bestimmte Höhe des Fz, durch Federn wird sie zulässigerweise unterschritten. Oder hunderte von Fz mit ECE-genehmigten Scheinwerfern für Halogenleuchtmittel - die durch LEDs von Osram und Philipps ersetzt werden dürfen, obwohl der Scheinwerfer dafür nicht genehmigt ist.

    Fazit: Eine für GP-Schaltung ausgelegte und GEPRÜFTE Anlage darf verwendet werden. Eine ausdrücklich nur für Normalschaltung genehmigte Anlage darf nicht auf Umkehrschaltung montiert werden.


    Fall 2: jemand baut ein eigenes System. Erlischt die Betriebserlaubnis?

    Gem. §19(2) StVZO erlischt die BE wenn:
    die genehmigte Fahrzeugart geändert wird
    ,
    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Es könnte höchstens greifen, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Aber der allgemeine Maßstab der Rechtsprechung spricht gegen eine pauschale Einstufung: Der BGH hat entschieden, dass weder die Veränderung eines vorgeschriebenen Fahrzeugteils noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreicht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, aufgrund deren eine Gefährdung mit einem gewissen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im BGH-Fall genügte selbst die Montage nicht genehmigter Felgen ohne konkrete technische Feststellungen nicht automatisch für das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dasselbe gilt fürs Verschalten:

    - Das ist zunächst nur eine abstrakte Möglichkeit.

    - Verschalten ist auch beim Standardschema möglich.

    - Ein Fahrer, der sich bewusst für ein GP-Schema entscheidet und daran gewöhnt ist, muss nicht wahrscheinlicher fehlbedienen als beim normalen Schema.
    - KBA-genehmigte Umkehrschaltungen zeigen, dass ein umgekehrtes Bedienprinzip nicht generell als unvertretbares Fehlbedienungsrisiko angesehen wird.

    Eine Gefährdung ist somit zu erwarten nicht beim Schalt-Schema, sondern bei einer konkreten technischen Änderung, wenn sie mangelhaft oder unsachgemäß durchgeführt wurde, zB: mechanisches Verklemmen, fehlende Freigängigkeit, zu geringe Einschraubtiefe der Verbindungen und Ähnliches.

    Fazit: wenn die Änderung sachgemäß ausgeführt wurde - kein Erlöschen der BE.


    Und: Eine UN/ECE-Regelung wirkt nicht automatisch allein durch ihre Existenz als allgemeines deutsches Recht. Sie muss von Deutschland oder der EU angenommen und über das jeweilige Genehmigungsrecht anwendbar gemacht worden sein. Heißt: 1. Deutschland muss EG-Regelungen ins nationale Recht übernehmen, damit sie wirksam werden; 2. Deutschland muss den ECE-Regelungen beitreten, damit sie national wirksam werden; oder die EU ist dieser Regelung beigetreten - dann gilt 1.


    Gruß

    Moin.

    Vielleicht interessiert das Thema immer noch jemanden - ich habe diese Woche mir hier Inspiration geholt.

    Also - umgekehrte Schaltung ist im Straßenverkehr nicht verboten, es gibt keine Vorschrift darüber. Manche Hersteller sichern sich vorm Verschalten ab, indem sie einen solchen Vermerk einstellen, aber rechtlich gibt es nur die Einschränkung, dass die Schaltung auf der linken Seite sein und unbeeinträchtigt arbeiten muss. Was es tatsächlich gibt: ab Euro 4 müssen die Fußrasten klappbar sein. Ich habe sowohl die Anbauanleitung als auch das aktuell Teilegutachten für die Fußrastenanlage AS31GT3-Y15-B vorliegen, in beiden ist keine Rede von der Schaltrichtung.

    Zum Umbau selbst: ich haben die RN69 von 2021. Man kann die Fußrastenrastenanlage von Gilles holen: https://www.gillestooling.com/…GT3-schwarz/AS31GT3-Y15-B, kostet momentan 547,36€ (auf der Seite steht, dass sowohl Normal- als auch Umkehrschaltung möglich ist).

    Man kann den Schalthebel selbst modifizieren wie hier: https://www.fz09.org/threads/g…google&utm_medium=organic.

    Oder den hier aus Übersee holen: https://www.vcyclenut.com/stor…HIFT_LEVER_AND_PIVOT.html.


    Ich habe auf der Seite von Gilles gelesen, dass einzelne Teile, sofern nicht sicherheitsrelevant, auch einzeln nachbestellt werden können. Daraufhin habe ich mir die Anbauanleitung besorgt. Teilenummern.pdf Wie darauf ersichtlich ist, benötigt man Nr.: 6,21,5 - das ist der Hebel selbst, ich habe 10€ mehr bezahlt, damit er in Schwarz kommt,19,18,15,7,10,8. Bis hierhin war es leicht. Dann kam die Crux: beim Versuch, die Teile bei Gilles zu bestellen, wurden nicht alle Teile angezeigt. Daraufhin habe ich bei Hehl Racing angerufen, einem autorisierten Gilles-Händler. Und es war einfach geil: Herr Rossi, der Chef des Ladens, hat sich alle Nummern geben lassen, nachgeschaut, dass sie Teile bei Gilles lieferbar waren, sie bestellt und sofort an mich weitergeschickt. Dauer des Ganzen: Dienstag abends das erste Telefonat, Mittwoch vormittags Rückruf seinerseits + ich habe abends die Teile über seinen Shop bestellt, Samstag habe ich das Paket erhalten. WOW! Eine Feinheit ist bei diesem Verfahren zu beachten: die Schaltwippe in der Teileliste besteht aus zwei Teilen: 10+8. Inzwischen (zumindest bei Hehl Racing) ist es aber ein Bauteil: UTR-24, also braucht man 8 nicht bestellen. Kosten insgesamt: 150,07€, mit Märchensteuer und Versand.

    Bei der besagten Schaltwippe: in die darin enthaltene Schraube 8 war ein Gewindebolzen eingeschraubt. Dieser muss raus, damit die Wippe über die Schraube 18 mit dem Exzenter verschraubt werden kann. Hier aufpassen: dieser winzige Gewindebolzen wurde mit einer Unmege Locktite eingesetzt, nach 1/8 Umdrehung hatte ich die berechtigte Angst, ihn abzureißen. Also richtig heiß gemacht, dann konnte ich ihn herausschrauben. Danach ging der Einbau simpel. Weil das Schaltgestänge von innen in den Hebel eingeschraubt wird, muss man es erst am Hebel montieren, und diesen danach am Moped festschrauben. Am Hebel sind vier Bohrungen: zwei vor und zwei nach dem Drehpunkt. Ich hab die innere, also direkt nach Teilenummern.pdfTeilenummern.pdfdem Drehpunkt, genommen.

    Mein Fazit: nicht billig, aber passgenau, sieht wertig aus und funktioniert sagenhaft, jeden Cent wert.


    Off-topic. Die RN69 wurde von Anfang an zurecht für den hohen Lenker kritisiert. Ich fahre nur Renne und hatte tatsächlich immer ein maues Gefühl fürs Vorderrad. Abhilfe: https://mtp-racing.de/Riser-kp…amaha-MT-09-850-RN69-2021. Auf der Seite steht zwar, Produkt sei nicht für RN69 geeignet, aber in der downloadbaren ABE ist die RN69 aufgeführt. Ich habe meinen Lenker mit diesen Raisern um 5 cm tiefer montiert. Jetzt ist das Gefühl fürs Vorderrad genial.


    Gruß