Hallo zuammen,
ich fahre seit heute eine neue MT 09 SP (werde zeitnah auch im Vorstellungsbereich einen Thread inklusive Fotos eröffnen). Ich habe die SP vom Händler bereits inklusive einiger Umbauten erworben, dabei war auch ein anderer Kennzeichenhalter samt Kennzeichenbeleuchtung. Nun war ich beim Händler natürlich zu aufgeregt um mir alles genau anzusehen, da ich erstmal einfach fahren wollte.
Als ich von der ersten Tour (Tolles Bike! ) zurückgekommen bin, habe ich mir das Motorrad sowie die Anbauteile genauer angesehen und festgestellt, dass die Kennzeichenbeleuchtung (LED) keine E-Nummer aufweist und und frage mich nun, ob das so in Ordnung ist. Ich habe nun bereits einige Zeit diesbezüglich im Internet gegoogelt, habe aber keine detailierte (spezifische) Antwort auf diese Frage erhalten können und wollte daher nachfragen, ob eine E-Nummer für die Kennzeichenbeleuchtung bei Motorrädern vorgeschrieben ist? Falls hier jemand genau informiert ist, würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.
Ich habe selbst bereits in den relevanten Rechtsnormen nachgeschaut und konnte dazu folgendes finden:
§ 10 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung: "[...] Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen."
Mein Verständnis wäre entsprechend, dass Kennzeichenbeleuchtungen für Motorräder grundsätzlich zunächst erstmal keine E-Nummer benötigen, da sie im ersten Satz eindeutig "ausgeklammert" sind. Nicht ganz klar ist mir der zweite Satz ("Für Krafträder gilt..."). Ich habe mir die dort erwähnten Regularien angesehen und konnte keinen Hinweiß darauf finden, dass eine E-Nummer notwendig wäre. In den genannten Regularien werden lediglich Anforderungen aufgezählt, die die Beleuchtung zu erfüllen hat. Ergibt sich daraus eine E-Nummer Plicht? Falls ja, würde ich gerne verstehen woraus genau sich diese ergibt, um den Händler damit faktenbasiert konfrontieren zu können.
Wie oben schon erwähnt, würde es mich freuen, wenn jemand Licht ins Dunkle ( ) bringen könnte.
Danke und viele Grüße
Roman