Beiträge von Taucher59

    13.759 km blahwas (10 km Versys 2, 4962 km Versys 4, 8787 km MT09)

    12.420 km quickshifter

    9.523 km stoppelhopser

    9.344 km Gerrit93

    7.371 km lexer

    5.441 km Reinhard1

    4.470 km Martin B. (ca 2000km MT10, 2470 km MT09)

    4.455 Aircooled

    4.224 km superhelmut

    4.080 km Stipo (RN69)

    3.978 km Alfred 60 (1.438 Tracer 9GT, 936 SYM 300 Joymax, 281 Niken GT, 1.323 Honda Forza 750)

    3.815 km h0ij0i

    3.699 km Tracer0815

    3.300 km wortex

    3.242 km MT-Hannibal (MT09 + XMax300)

    2.985 km dm.zh (Tracer 9 GT)

    2.697 km Wolfman07

    2.647 km TomG

    2.371 km fdietsch RN29 Tracer

    2.158 km divefranz

    2.000 km Wasserwerk

    2.000 km arink_tracer

    2.000 km Zange

    1.850 km Michael Tracer

    1.746 km Bumbum (1475 MT09 / 271 km Scout Bobber)

    1.702 km Bremer Biker

    1.652 km Safty

    1.362 km bajami

    1.191 km Sigi63

    1.160 überholi

    1.148 km TDM 14

    976 km Taucher59

    780 km Frankyspace

    680 km Andy_K

    656 km RedRider

    567 km Tom068

    560 km Harry180166

    558 km hhmt

    426 km Eule

    218 km parachut

    200 km Eifelheizer

    130 km Tracerle

    110 km Made

    70 km Rodeo

    Weis jemand wie man bei der RN 69 die Kühlerseitenverkleidungen abbekommt? Wollte heute die vorderen Blinker tauschen, bekomme aber die Dinger nicht ab. Vorne von innen an der Verkleidung sind Kreuzschlitzschrauben (sind es Schrauben?), aber wenn man die Dinger dreht passiert nix.

    Hier mal von der Conti Webseite:


    Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!

    Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert,
    dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenk­lichkeits­be­scheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.

    Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.

    Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:

    Fall1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)

    Fall1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

    Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.

    Fall1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.

    Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.

    Fall1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

    Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

    Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

    Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.

    Fall2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzel­ab­nahme nach §20/21)

    Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.


    Allgemein gilt:

    Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.

    Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im
    Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.

    Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher aus­ge­stellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer
    Reifen­fabrikats­bindung sind nicht mehr nötig.