Was darf man am Motorrad alles ändern? FAQ TÜV Hamburg

  • #4

    Es gibt sogar (selbst erlebt), das in einer Bedienungsanleitung steht: Das wechseln der Verkleidungsscheibe dürfe nur ein autorisierter Fachhändler durchführen :lol:
    Tja, muss ja alles unnütz Geld kosten. Wenn mir ne Scheibe nimmer gefällt, fliegt die runter und es kommt ne andere drauf.

  • #5


    Wenn du den Lenker putzt musst du es nicht eintragen lassen Zoomie (sorry, ich konnte nicht widerstehen), ein anderer Lenker muss vom TÜV begutäugt werden, dann das Zertifikat mitführen oder in den Schein eintragen lassen. Eine ABE reicht nicht.

  • #7

    ABE: Allgemeinen Betriebserlaubnis
    ' beruht auf der deutschen STVZO und gilt nur national.
    ' In Österreich nicht anwendbar, (ABE kann bei Typisierung verwendet werden).


    EG-BE: Europäische Gemeinschaft-Betriebserlaubnis
    ' EU-Richtlinien geprüft und darf eintragungsfrei am Fahrzeug montiert werden (EG-BE mitzuführen).
    ' Gilt im gesamten EU-Raum.


    EG-RL: Europäische Gemeinschaft-Richlinien
    ' Werden durch nationale Gesetze im jeweiligen Land umgesetzt.


    EG-VO: Europäische Gemeinschaft-Verordnung
    ' Gelten unmittelbar in der gesamten EU.


    ---------


    Motorrad-Tuning / Änderung und Genehmigung von relevanten Bauteilen. (Österreich)


    http://www.legales-tuning.at/bike.htm
    Webseite: Stand 06/2007
    als kleine Hilfe, aber besser beim Händler/TÜV deines Vertrauens nachfragen.

  • #8

    Wenn ich mich nicht irre, heißt das, dass ich wenn ich z.B. mit einer ABE-Auspuffanlage
    mit der ich in Deutschland fahren darf (ist aber nicht in den Schein eingetragen), in
    Österreich ein Straf-Mandat bekomme ? :icon-eek:


    VG Pauli

    MT-09 verleiht Flügel
    Gestatten, ihr Name ist: "Amazing Blaze" :dance:

  • #9

    Auspuffanlage in Österreich: KFG §§ 12, 33; KDV §§ 1d (10), 8 Quelle: http://www.1000ps.de/motorradrecht


    Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.


    Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
    Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas geben, Laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Pickerl)


    EURO-Norm für Emissionsgrenzwerte von Motorrädern, gemessen nach g/km; EU-Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2002/51/EG/Kapitel V Anhang II :


    Klassen L3e / L4e:


    Hubraum von mehr als 150 cm³: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,2 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3
    Hubraum 150 cm³ oder weniger: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,0 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3


    Die CO-Abgasemission darf bei Leerlauf des Motors nicht um 4,5 % überschritten werden. (Mängelliste)


    Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner 2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug eingebaut werden.


    Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB-Killer, dB-Eater oder dB-Absorber ist eine Verwaltungsübertretung.
    Schallpegel(Lärmmessung):


    Das Fahr- bzw. Betriebsgeräusch wird zyklisch bei der Zulassungs-Überprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens gemessen.
    Toleranz: 1 dB(A)


    Grenzwerte der Klassen L3e - L5e:
    Hubraum von nicht mehr als 80 cm³ - 75 dB(A)
    Hubraum mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³ - 77 dB(A)
    Hubraum mehr als 175 cm³ - 80 dB(A)


    --------------------------------- und weiter im Text (Die EU-Norm hab ich jetzt mal weggelassen) -----------------------


    Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:
    - die deutlich lesbare Aufschrift des Fabriks- und Handelsnamens des Herstellers (z.B. Remus, Sebring),
    - die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der E-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B. Prüfzeichen E12, Österreich) und der schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder durch EU-Genehmigungsverfahren.
    - Eine Kopie des Dokumentes (Ausnahme- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) ist mitzuführen.


    Du kannst natürlich auch zu dem Beamten sagen "Geh härst Kieberer (auch Kieberei, Kiwarei)… wuisst mi pudern du Batschn? Uuuund? Loss mi aus, i muas weida. I hob a koa Zaat für den Schmäh"…dann lässt er dich sofort weiterfahren :liar:

    3 Mal editiert, zuletzt von trixi ()

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